Mehrfacher Betrug etc.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgerichtsvizepräsidium führt im Urteil vom 2. Juli 2021 aus, B. sei bis zum Abschluss der Voruntersuchung bzw. bis zur Anklageerhebung keine Verteidigung beigestellt worden, obwohl die Staatsanwaltschaft von Beginn an von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung der beiden Beschuldigten ausgegangen sei und der Sachverhalt aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beschuldigten eine gewisse Komplexität aufgewiesen habe. Zudem sei der Staatsanwaltschaft bewusst gewesen, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung für B. gemäss Art. 130 lit. d StPO alleine aufgrund ihres vorgesehenen persönlichen Auftretens vor dem Gericht erfüllt gewesen seien. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen für eine hinreichende rechtliche Vertretung der beschuldigten Person sorgen würden. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft die Bestellung der notwendigen amtlichen Verteidigung nicht dem Gericht überlassen, sondern eine solche unmittelbar nach Festlegung ihrer Verfahrensstrategie selbst veranlassen müssen. Die vorliegende Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werfe ernsthafte Fragen hinsichtlich der Einhaltung der prozessualen Garantien auf. Da das Gericht B. nach Anklageerhebung unverzüglich eine notwendige amtliche Verteidigung beigestellt habe, seien im Endergebnis jedoch keine Verfahrensgarantien verletzt worden.
E. 1.1 Kosten (…)
E. 1.2 Entschädigungsfolgen (…) 2. Berufungsverfahren
E. 1.3 B. bringt mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 vor, das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung gegenüber seiner Ex-Ehefrau würde die gemeinsame Tochter C. , welche Schweizer Bürgerin sei, erheblich betreffen. Eine Ausreise nach Marokko sei für diese nicht zumutbar. Ein Verbleib der gemeinsamen Tochter in der Schweiz würde auf der anderen Seite zur Trennung von ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern führen, was ebenfalls schwere negative Folgen mit sich bringen würde. Darüber hinaus stelle sich auch die Frage, wo C. in diesem Fall untergebracht werden sollte, zumal er selber seine Tochter nicht betreuen könne. 2. Rechtliches
E. 1.4 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Da sich der vorliegende Sachverhalt noch vor der genannten Gesetzesänderung ereignet hat, ist das neue Recht im zu beurteilenden Fall anzuwenden, wenn es sich als milder erweist (sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. Strafzumessung in Sachen A.
E. 1.5 B. liess durch seine Vertreterin Advokatin Susanne Ackermann mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 ausführen, gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen der Parteien und die objektiven Beweise erscheine vollends unklar, wie sich der Sachverhalt effektiv abgespielt habe. Das Geständnis von A. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei erst nach der Mittagspause erfolgt, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass B. Druck auf diese ausgeübt habe. Die Bargeldbezüge von B. könnten sodann nur dann ein Indiz für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge darstellen, wenn A. Monat für Monat zeitnah Bareinzahlungen auf ihr Konto vorgenommen hätte. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sie dies über den ganzen Zeitraum nur lediglich zweimal im Jahr 2017 gemacht. Dass B. von seinem Konto Geld abgehoben habe, vermöge mithin nichts zu beweisen. Ob B. gewusst habe, dass seine geschiedene Ehefrau den Unterhalt – angenommen, dieser sei bezahlt worden – gegenüber der Sozialhilfe nicht deklariert habe, sei irrelevant, zumal er selber gegenüber den Behörden keine Mitwirkungsoder Meldepflichten verletzt habe. Eine gemeinsame Absprache zwischen den Beschuldigten liesse sich nicht erstellen. Entsprechend sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Rechtliches
E. 2 Standpunkte der Parteien
E. 2.1 Kosten (…)
E. 2.2 Entschädigungsfolgen (…)
E. 2.2.1 Die Beschuldigte beging die ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen von Oktober 2013 bis Dezember 2017. Ein Teil davon ist mithin vor Ergehen des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 ergangen. Da gleichartige Strafen auszusprechen sind, ist für diese Taten eine Zusatzstrafe zu bilden. Nachdem – mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung – den vorliegend zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde liegt, ist die für diese zu bildende Gesamtstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.
E. 2.2.2 Die Beschuldigte hat von Oktober 2013 bis 20. März 2015 von B. zwölf Unterhaltszahlungen im Umfang von jeweils Fr. 800.-- erhalten (siehe Tabelle in E. B./3.6.), woraus gesamthaft ein von ihr generierter finanzieller Vorteil und damit Deliktsbetrag von Fr. 9'600.-- resultiert. Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfolgen kann (siehe oben E. B./4.6.) und mithin im Rahmen der konkreten Methode sämtliche Einzeltaten gesondert zu beurteilen sind, kann der Gesamtdeliktsbetrag wie auch der in einer Gesamtbetrachtung relativ lange Deliktszeitraum von rund 1 ½ Jahren nicht gänzlich unbeachtet bleiben. In einer Gesamtbetrachtung ist der Taterfolg mithin als nicht mehr leicht zu beurteilen. Das konkrete Tatvorgehen der Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Indem die Beschuldigte gegenüber der Sozialhilfebehörde immer wieder angegeben hat, keinen Unterhalt von ihrem Ex-Ehemann zu erhalten, hat sie zwar arglistig gehandelt, eine besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie kann ihr jedoch nicht angelastet werden. Das Tatmotiv der Beschuldigten war zweifellos finanzieller Natur. Zwar erhielt sie durch die erhaltenen Sozialhilfebeiträge ein ausreichendes Einkommen, aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit erwies sich ihr finanzieller Spielraum indessen zweifellos als knapp bemessen. Entsprechend machte die Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren auch geltend, dass ihr das von der Sozialhilfe zur Verfügung gestellte Geld nicht zum Leben gereicht habe (act. 979). Dass die Beschuldigte aus einer finanziellen Vorteilsabsicht heraus handelte, ist dem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht indessen immanent und ist damit im Rahmen der Strafzumessung nicht erneut verschuldenserhöhend zu werten. In einer Gesamtbetrachtung ist für die von der Beschuldigten begangenen Einzeltaten mithin von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Gestützt auf das als leicht zu qualifizierende Verschulden erachtet es das Kantonsgericht mithin als angemessen, für die erste von der Beschuldigten begangenen Tat eine Einsatzstrafe vom 30 Strafeinheiten festzusetzen. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen ist und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 800.-- generiert hat, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 100 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen führt. Die Täterkomponente gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Begehung derjenigen Delikte, für welche vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, noch über einen einwandfreien Leumund. Ihre persönlichen wie auch wirtschaftlichen Verhältnisse sind grundsätzlich als stabil zu bezeichnen. Ihre Strafempfindlichkeit erscheint unter diesen Umständen als durchschnittlich. Sie hat sich im vorliegenden Strafverfahren prinzipiell kooperativ verhalten, jedoch im Verlaufe der Strafuntersuchung wiederholt widersprüchliche Aussagen gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, das System der Alimentenbevorschussung sowie die Verfügungen der Sozialhilfe nicht zu verstehen. Das zum Schluss des Hauptverfahrens abgelegte Geständnis hat sodann weder zur Erleichterung noch zur Beschleunigung des Strafverfahrens beigetragen. Eine massgebliche Einsicht und Reue, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, lässt sich mithin nicht ausmachen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Damit bleibt es bei der festgesetzten Strafhöhe von 130 Tagessätzen. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zunächst die Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen um die Grundstrafe von 20 Tagessätzen angemessen zu erhöhen, wobei nach den Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist. Nachdem hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Betrugstaten und der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst kein erkennbarer Zusammenhang besteht, erweist es sich als gerechtfertigt, die für die Betrugshandlungen festgesetzte Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen. Hieraus resultiert eine asperationsbedingte Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe von 20 Tagessätzen um 10 Tagessätze. Diese 10 Tagessätze sind sodann von der für die in casu neu zu beurteilenden Delikte ausgefällten hypothetischen Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen in Abzug zu bringen, woraus sich eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
E. 2.2.3 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--, wobei das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum beurteilt. Die Beschuldigte lebt seit dem Jahr 2012 von der Sozialhilfe. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird ihr der Grundbedarf aufgrund der verfügten Rückzahlungspflicht um 30 % gekürzt, womit dieser rund Fr. 1'200.-- beträgt. Hinzu kommen die Kosten für die Wohnungsmiete (ausmachend rund Fr. 1'500.--) sowie die Krankenkasse (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung rund Fr. 400.--), welche direkt von der Sozialhilfe bezahlt werden (siehe act. 873 ff.; act. S. 119). Die Beschuldigte lebt damit am Existenzminimum, womit das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen von rund Fr. 3'100.--um 50 % zu reduzieren ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, erscheint eine weitere Reduktion um 10 % als angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Vom hieraus resultierenden (reduzierten) Nettoeinkommen ist ein Pauschalabzug in Abzug zu bringen, welcher in Anbetracht des Umstands, dass Sozialhilfegelder steuerbefreit sind, auf 20 % festzusetzen ist. Für die drei Kinder der Beschuldigten sind sodann weitere Abzüge von 15 %, 12.5 % sowie 10 % vorzunehmen, woraus eine Tagessatzhöhe von Fr. 20.-- resultiert.
E. 2.2.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung, ob die beschuldigte Person für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Straf-aufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Strafe ist vorliegend bedingt auszusprechen. Die Beschuldigte verfügte bei der Begehung der mit Zusatzstrafe zu ahndenden Taten noch über einen makellosen Leumund. Auch wenn ihre Aussagen anlässlich der Strafuntersuchung teilweise äusserst widersprüchlich ausgefallen sind, hat sie sich dennoch grundsätzlich kooperativ verhalten und die Taten zum Schluss im Wesentlichen eingestanden. Das vorliegende Verfahren sowie insbesondere die damit einhergegangene drohende obligatorische Landesverweisung werden für die Beschuldigte ohne Zweifel eine grosse Belastung dargestellt und ihr vor Augen geführt haben, was im Falle der Begehung neuer Straftaten droht. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass es vorliegend keiner unbedingten Strafe bedarf, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 2.2.5 Zusammengefasst ist die Beschuldigte somit zu einer Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- zu verurteilen.
E. 2.3 B. verzichtet mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 darauf, sich zu den aufgeworfenen formellen Fragen zu äussern und führt aus, dass diese keine praktische Relevanz hätten.
E. 2.3.1 Für die von der Beschuldigten nach dem 20. März 2015 begangenen Taten ist eine kumulativ auszufällende Geldstrafe auszusprechen. Von Ende März 2015 bis Ende 2017 hat die Beschuldigte gesamthaft 23 Alimentenzahlungen von B. in der Höhe von jeweils zwischen Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- erhalten. Darüber hinaus sind am 30. August 2017 sowie am 6. September 2017 zwei Zahlungen von B. über jeweils Fr. 200.-- ausgewiesen (siehe Tabelle, E. B./3.6.), was einen Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 20'060.-- ergibt. Wiederum sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung der nicht unwesentliche Gesamtdeliktsbetrag sowie der lange Tatzeitraum von rund 2 ½ Jahren zu berücksichtigen. Der Taterfolg erweist sich in seiner Gesamtheit dementsprechend als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Hinsichtlich der weiteren Würdigung der Tatkomponente kann auf die Ausführungen in E. E./2.2.2. verwiesen werden. Bei isolierter Betrachtung ist für sämtliche Einzeltaten mithin von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Für die vorliegend schwerste Betrugshandlung, als welche die (zeitlich erste) monatliche Zahlung von Fr. 1'000.-- anzusehen ist, erweist es sich mithin als angemessen, eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten festzulegen. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen ist und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- generiert hat, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten wiederum als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 180 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen führt. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die bereits in E. E./2.2.2. ergangenen Ausführungen verwiesen werden. Zwar ist der Beschuldigten hinsichtlich der seit dem 20. März 2015 begangenen Taten die Vorstrafe wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst vorzuhalten. Da es sich dabei indessen nicht um eine einschlägige Verurteilung handelt und das Verschulden der Beschuldigten aufgrund der damals ausgesprochenen Sanktion von lediglich 20 Tagessätzen Geldstrafe als gering erscheint, vermag sich die strafrechtliche Vorbelastung nicht straferhöhend auszuwirken. Entsprechend ist die Täterkomponente neutral zu bewerten.
E. 2.3.2 Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes ist auf die Ausführungen unter E. E./2.2.3. zu verweisen.
E. 2.3.3 Die festgesetzte Strafe ist wiederum bedingt auszusprechen. Der Beschuldigten ist auch für die seit dem 20. März 2015 begangenen Taten keine schlechte Legalprognose zu stellen, zumal die nun mitzuberücksichtigende Vorstrafe auch unter diesem Aspekt nicht massgeblich ins Gewicht zu fallen vermag. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 2.3.4 Die Beschuldigte ist somit für die seit dem 20. März 2015 begangenen Taten zu einer Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- zu verurteilen.
E. 2.4 Die Zusatzstrafe und die Strafe für die seit dem 20. März 2015 begangenen Delikte sind zu addieren. Entsprechend ist die Beschuldigte gesamthaft zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015, bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
E. 2.5 Diese Sanktion erweist sich auch unter Berücksichtigung der gegenüber B. auszusprechenden Strafe (siehe sogleich unten), welchem als Mittäter eine weniger aktive Rolle und damit einhergehend ein tieferes Verschulden anzulasten ist, als angemessen (vgl. hierzu BGE 135 IV 191 E. 3.2). 3. Strafzumessung in Sachen B.
E. 3 Sachverhaltswürdigung
E. 3.1 Bei der Beschuldigten A. handelt es sich um eine marokkanische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. September 2008 in die Schweiz ein (act. 13), womit sie sich bereits seit rund 14 Jahren hier aufhält. A. erlangte weder einen Schulabschluss noch absolvierte sie eine Ausbildung (act. 31). Seit dem 1. November 2012 bezieht sie Sozialhilfe (act. 597). Zudem hat sie Schulden in der Höhe von mehreren zehntausend Franken (act. 57 ff.). Seit der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann B. ist A. alleinstehend. Sie hat drei Kinder, die Tochter C. , geb. xxxx, die Tochter D. , geb. xxxx, sowie einen Sohn, welcher im Jahr xxxx geboren wurde. Die älteste Tochter C. ist der Ehe mit B. entsprungen, entsprechend verfügt sie über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die beiden jüngeren Kinder stammen von zwei unterschiedlichen Vätern, zu welchen kein Kontakt besteht (act. S 119). Gemäss Aussagen von A. anlässlich der Befragung zur Person vom 28. September 2018 leidet ihre jüngere Tochter an ADHS und benötigt viel Zuwendung (act. 31). A. spricht Arabisch, Französisch, ein bisschen Italienisch und Spanisch sowie gebrochen Deutsch (act. 31). A. war in der Schweiz nie arbeitstätig. Ihre engen Bezugspersonen beschränken sich nach eigenen Angaben auf ihren Ex-Ehemann und ihre Kinder (act. 27, 33). Der Integrationsgrad von A. muss daher als suboptimal bezeichnet werden. Es ist ihr in den vielen Jahren in der Schweiz nicht gelungen, eine selbstständige Existenz aufzubauen. So erstaunt zum einen, dass A. nach über 10-jähriger Anwesenheit in der (deutschsprachigen) Schweiz immer noch erst rudimentär Deutsch (Niveau A2, siehe Beilage 1 zur Duplik der Beschuldigten) spricht. Allerdings ist festzuhalten, dass sie der französischen Sprache mächtig ist und somit eine Landessprache fliessend beherrscht. Die wirtschaftliche Integration von A. ist zumindest vorläufig als gescheitert zu bezeichnen, wobei sich dies zu einem gewissen Grad mit dem jungen Alter ihrer Kinder und ihren damit einhergehenden Betreuungspflichten erklären lässt. A. wurde von der Sozialhilfebehörde denn auch mehrfach von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzuweisen, dispensiert (act. 75, S 119), womit der Aspekt der mangelnden wirtschaftlichen Integration eine gewisse Relativierung erfährt. Gleiches gilt in Bezug auf ihre persönlichen Beziehungen zur Schweiz, erscheint es doch ebenfalls als naheliegend, dass eine alleinerziehende Mutter von drei – teilweise noch sehr jungen – Kindern intensiv in ihre familiären Pflichten eingebunden ist und entsprechend über wenig Freizeit verfügt. Die mangelnde Integration von A. lässt sich mithin zu einem gewissen Grad durch äussere, von ihr nicht beeinflussbare Umstände begründen. Zusammengefasst lässt sich aufgrund der dargelegten Umstände jedoch festhalten, dass ihre relativ lange Anwesenheit in der Schweiz unter Berücksichtigung ihres Integrationsgrades noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Massgeblich für die Beurteilung des Härtefalls fallen indessen die familiären Verhältnisse von A. ins Gewicht. Die Beschuldigte ist zwar geschieden, pflegt zu ihrem Ex-Ehemann B. indessen nach wie vor einen guten wie auch engen Kontakt. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C. wird von ihnen gemeinsam ausgeübt. Die Tochter steht unter der Obhut der Mutter (act. 651). Die Beziehung zwischen Vater und Tochter erscheint indessen als eng und B. hält sich regelmässig bei A. zu Hause auf (act. 75). Insofern ist trotz des Getrenntlebens der ehemaligen Ehegatten von einer relativ intakten Familiengemeinschaft auszugehen. Die Landesverweisung von A. würde zur Trennung der älteren Tochter entweder von ihrem Vater oder aber von der Mutter und ihren zwei jüngeren Geschwistern, welche das ausländerrechtliche Schicksal von A. teilen würden, führen, was für diese zweifellos eine grosse Härte bedeuten würde. Gemäss Angaben der Rechtsvertreter der beiden Beschuldigten wäre es dem Vater nicht möglich, C. zu betreuen (vgl. act. S 203; Berufungsantwort B. vom 7. Juni 2022, S. 5). Eine Integration von C. in Marokko, dem Heimatland ihrer Mutter, erscheint ebenfalls mit Schwierigkeiten behaftet. So war C. gemäss Angaben von A. noch nie in Marokko und spricht zudem nur wenig Arabisch. Sie sähe sich entsprechend mit einer für sie unbekannten Kultur konfrontiert. Angesichts ihres Alters von xx Jahren befindet sich C. auch nicht mehr im sog. anpassungsfähigen Alter. Entsprechend muss ein Umzug nach Marokko für sie als unzumutbar bezeichnet werden. Im Weiteren sind die Resozialisierungschancen von A. selbst zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sie mit der marokkanischen Kultur grundsätzlich vertraut ist und die Landessprache spricht. Dennoch erscheint eine erfolgreiche Wiedereingliederung als fraglich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich A. dahingehend, dass ihre jüngere Tochter "praktisch keine Staatsangehörigkeit" besitze, da ihr die marokkanischen Behörden die Ausstellung eines Passes verweigern würden. In Marokko sei es schwierig, als uneheliches Kind die Staatsangehörigkeit zu erhalten (act. S 119). Auch in ihrer Berufungsantwort bringt sie vor, dass der marokkanische Staat die Anerkennung ausserehelicher Kinder verweigere und diesen keine entsprechenden Dokumente ausstelle. Diese Vorbringen der Beschuldigten werden im Wesentlichen durch den Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 24. Dezember 2015 "Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter" bestätigt (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internatio-nalrueckkehr/herkunftslaender.html). So wird im genannten Dokument ausgeführt, dass ausser-eheliche sexuelle Beziehungen in Marokko illegal seien und die Illegalität für ledige Mütter ein Hindernis darstellen könne, um beispielsweise ihre Kinder zu registrieren. Zudem wird dargelegt, dass ledige Mütter und ihre Kinder in weiten Kreisen der marokkanischen Gesellschaft stigmatisiert würden. Die gesellschaftliche Situation lediger Mütter und ihrer Kinder lasse sich indessen nicht verallgemeinern; zentral für deren Lage sei u.a. neben der Ausbildung und Berufserfahrung der Mutter auch die Beziehung zur Familie. Noch zu Beginn der Jahrtausendwende seien ledige Mütter von ihren Familien oftmals verstossen worden, das Thema sei allerdings heute nicht mehr ein derartiges Tabu wie noch vor 10-20 Jahren, weshalb es heute eine Tendenz gäbe, dass sich Familien zu einem gewissen Grad wieder mit ihrer Tochter aussöhnen würden. Unverheiratete Schwangere und Mütter, welche nicht von ihren Familien unterstützt werden, würden indessen meist in prekären Verhältnissen leben. Es werde ihnen keine Unterstützung vom staatlichen So-lidaritätsfond für Familien gewährt. Unverheiratete Mütter würden zudem oft unter bedenklichen Verhältnissen arbeiten und müssten die Kinderbetreuung selber organisieren, da es an Krippen fehle. Es bestünden allerdings Nichtregierungsorganisationen, welche ledige Mütter unterstützen würden (genannter Bericht, S. 4 f. sowie 11 ff.). Entsprechend ist mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche die Beschuldigte in Marokko möglicherweise antreffen würde, der konkreten Ausgangslage Rechnung zu tragen und sind insbesondere ihre noch zu ihrem Heimatland bestehenden Bindungen zu eruieren. Vor diesem Hintergrund erscheint relevant, dass A. in Marokko über kein grosses Familiennetz mehr verfügt. Ihre Eltern sind verstorben (act. S 121) und sie verfügt gemäss eigenen Angaben einzig noch über Kontakt zu zwei Halbgeschwistern mütterlicherseits (act. 27, vgl. auch act. 75). Ob diese sie bei einer Rückkehr nach Marokko massgeblich unterstützen könnten, ist nicht bekannt. Angesichts des teilweise noch jungen Alters ihrer Kinder sowie insbesondere auch der besonderen Bedürfnisse der jüngeren Tochter erscheint es zudem als offensichtlich, dass es für die Beschuldigte schwierig werden dürfte, sich in Marokko in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Zudem erweist sich – auch unter Berücksichtigung des fehlenden familiären Rückhalts – die Gefahr, dass sie aufgrund ihrer unehelichen Kinder stigmatisiert würde, als real. Ihre Resozialisierung gestaltet sich aufgrund dieser Begebenheiten mithin als deutlich erschwert. In einer Gesamtbetrachtung ist bei der Beschuldigten somit gerade noch von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
E. 3.2 Mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung ist festzuhalten, dass A. zwar einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialhilfe begangen hat, was grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Die Beschuldigte wird sodann zu einer Geldstrafe von gesamthaft 330 Tagessätzen verurteilt, was eine Sanktion von nicht unwesentlicher Schwere darstellt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten um "blosse" Vermögensdelikte handelt. A. hat sich im vorliegenden Strafverfahren zudem kooperativ verhalten und zum Ende des Hauptverfahrens auch ein Geständnis abgelegt, was zumindest auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt. Darüber hinaus hat sie sich bis auf eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB während ihres über zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz stets wohl verhalten. Insofern ist ihr auch eine gute Legalprognose zu stellen. Im Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der Reflexwirkung der obligatorischen Landesverweisung auf die älteste Tochter von A. eine solche nur angeordnet werden kann, wenn eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere vorliegt. Auch wenn im Rahmen der Inkraftsetzung der Ausschaffungsinitiative dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe eine besondere Bedeutung zugemessen wurde und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung damit als relativ hoch zu veranschlagen ist, vermag dieses nach Auffassung des Kantonsgerichts das unter den konkreten Umständen als sehr hoch zu veranschlagende private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Insofern sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall zu bejahen und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 3.2.1 Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen von Ende 2013 bis Dezember 2017. Ein Teil davon ist mithin vor Ergehen des Urteils der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 ergangen. Da gleichartige Strafen auszusprechen sind, ist für diese Taten eine Zusatzstrafe zu bilden. Nachdem – mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung – den vorliegend zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde liegt, ist die für diese zu bildende Gesamtstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.
E. 3.2.2 Indem der Beschuldigte sich nicht an die Anordnung des Kantonalen Sozialamts gehalten und die Unterhaltszahlungen nach der Anordnung der Bevorschussung nicht ausschliesslich an dieses geleistet, sondern die Alimente weiterhin direkt an A. bezahlt hat, hat er einen wesentlichen Beitrag zum eingetretenen Taterfolg geleistet, womit er als Mittäter zu qualifizieren ist. In zeitlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte spätestens ab Kenntnisnahme des Schreibens des Kantonalen Sozialamts vom 22. November 2013 dem allenfalls bei A. bereits bestehenden Tatvorsatz angeschlossen hat. Mithin ist ihm der ab Ende November 2013 generierte Deliktsbetrag anzurechnen, woraus sich bis zum Urteil vom 3. April 2017 insgesamt 26 Unterhaltszahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 21'800.-- ergeben. Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfolgen kann (siehe hierzu E. B./4.6.) und mithin im Rahmen der konkreten Methode sämtliche Einzeltaten gesondert zu beurteilen sind, kann der Gesamtdeliktsbetrag wie auch der in seiner Gesamtheit lange Deliktszeitraum von über 3 Jahren nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen werden. In einer Gesamtbetrachtung ist der Taterfolg mithin als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu beurteilen. Das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Indem er seiner Ex-Ehefrau die Unterhaltsbeiträge weiterhin direkt bezahlt hat und A. gegenüber der Sozialhilfebehörde immer wieder angegeben hat, keinen Unterhalt von ihrem Ex-Mann zu erhalten, haben die Beschuldigten zwar arglistig gehandelt, eine besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie kann ihnen jedoch nicht angelastet werden. Der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich zudem darauf, die Alimente weiterhin direkt an A. auszurichten. Nachdem es A. war, welche grundsätzlich mit der Sozialhilfebehörde in Kontakt stand und diese mit ihren Angaben immer wieder getäuscht hat, ist sie zweifellos als Haupttäterin zu qualifizieren. Das individuelle Verschulden des Beschuldigten ist im Gegensatz dazu deutlich tiefer zu veranschlagen. Dem Beschuldigten ging es sodann nicht darum, einen finanziellen Vorteil für sich selber zu generieren, sondern er bezweckte mit der Tat, seiner Ex-Ehefrau sowie seiner Tochter einen grösseren finanziellen Spielraum zu ermöglichen. Gleichwohl erfolgte die Tat nicht aus gänzlich altruistischen Motiven, gab der Beschuldigte doch im laufenden Strafverfahren an, mit der Verrechnung seiner Unterhaltsleistungen und dem Sozialhilfegeld seiner Ex-Ehefrau nicht einverstanden gewesen zu sein. In Anbetracht sämtlicher Faktoren ist für die vom Beschuldigten begangenen einzelnen Betrugshandlungen von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Für die vorliegend schwerste Betrugshandlung, als welche die monatliche Zahlung von Fr. 1'000.-- anzusehen ist, erweist es sich mithin als angemessen, eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten festzulegen. Nachdem die Beschuldigten im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen sind und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- generiert haben, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 190 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen führt. Die Täterkomponente gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Begehung der Taten, für welche vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, noch über einen einwandfreien Leumund. Seine persönlichen wie auch wirtschaftlichen Verhältnisse sind grundsätzlich als stabil zu bezeichnen. Seine Strafempfindlichkeit erscheint unter diesen Umständen als durchschnittlich. Sei Nachtatverhalten wirkt sich ebenfalls neutral aus. Er hat sich im vorliegenden Strafverfahren zwar grundsätzlich kooperativ verhalten. Auf der anderen Seite hat er aber wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht und auch nicht von sich aus ein Geständnis abgelegt. Vielmehr hat er es dabei belassen, die am Schluss der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von A. gemachten Angaben zu bestätigen. Eine massgebliche Einsicht und Reue kann ihm somit nicht attestiert werden. Die Täterkomponente ist mithin neutral zu werten. Damit bleibt es bei der Strafhöhe von 210 Tagessätzen. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zunächst die festgesetzte Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen um die Grundstrafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Nachdem hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Betrugstaten und der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit kein erkennbarer Zusammenhang besteht, erweist es sich als gerechtfertigt, eine Erhöhung der Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen um 15 Tagessätze vorzunehmen. Hieraus resultiert eine asperationsbedingte Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe von 30 Tagessätzen um 15 Tagessätze. Diese 15 Tagessätze sind sodann von der für die in casu neu zu beurteilenden Delikte ausgefällten hypothetischen Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen in Abzug zu bringen, woraus sich eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 von 195 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
E. 3.2.3 Der Beschuldigte gab gegenüber der Vorinstanz an, zu 80 % arbeitstätig zu sein. Aus den vor Vorinstanz eingereichten Lohnbelegen erhellt, dass er monatlich einen Nettolohn von etwas mehr als Fr. 4'000.-- ausbezahlt erhält (act. S 125, act. B 13 ff.). Davon entrichtet er aktuell monatlich einen Betrag von Fr. 1'000.-- als Unterhalt an seine Tochter C. (act. S 125). Das Einkommen des Beschuldigten ist im Weiteren mit einer Lohnpfändung belegt, womit ihm nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt (act. S 125). Entsprechend ist der errechnete Einkommensbetrag von netto rund Fr. 3'000.-- um die Hälfte zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine weitere Reduktion um 10 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Nachdem die vom Beschuldigten zu entrichtende Alimente bereits in Abzug gebracht worden ist, ist vom auf diesem Weg errechneten Nettoeinkommen einzig noch ein Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern, etc. vorzunehmen, wobei dieser auf 30 % festzusetzen ist. Somit ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.--.
E. 3.2.4 Die Strafe ist bedingt auszusprechen. Der Beschuldigte verfügte bei der Begehung der mit Zusatzstrafe zu ahndenden Taten noch über einen makellosen Leumund. Auch wenn seine Aussagen anlässlich der Strafuntersuchung teilweise äusserst widersprüchlich ausgefallen sind, hat er sich dennoch grundsätzlich kooperativ verhalten. Das vorliegende Verfahren sowie insbesondere auch die drohende Landesverweisung seiner als Mittäterin agierenden Ex-Ehefrau, welche ihm nach wie vor sehr nahesteht und mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat, haben für ihn sodann sicherlich eine grosse Belastung dargestellt. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass es vorliegend keiner unbedingten Strafe bedarf, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 3.2.5 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mithin zu einer Zusatzstrafe von 195 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen.
E. 3.3 Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen auf den ersten Blick verworren und wenig konzis. Dennoch lassen sich gewisse Schlüsse daraus ziehen. So fällt auf, dass die Beschuldigten im Rahmen ihrer tatnächsten Einvernahmen übereinstimmend angegeben haben, dass der Unterhalt von B. jeweils geleistet worden sei, was sodann auch ihren letzten – im Rahmen eines finalen Geständnisses erfolgten – Aussagen entspricht. Im Zuge ihrer tatnächsten Depositionen gaben die Beschuldigten sodann auch übereinstimmend zu Protokoll, dass B. den Unterhalt direkt an A. gezahlt habe, weil er nicht gewollt habe, dass ihr dieser im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werde. Insbesondere B. äusserte sich dahingehend, dass es sich dabei um eine willkürliche "Abzieherei" der Sozialhilfe gehandelt habe; das Geld sei für seine Tochter C. gedacht gewesen und nicht, um irgendetwas anderes abzudecken (act. 981, act. 1023; vgl. auch act. 1025). Die aufgeführten Einlassungen der Beschuldigten stellen für das Kantonsgericht ein starkes Indiz dafür dar, dass B. die Unterhaltszahlungen zumindest grösstenteils geleistet hat.
E. 3.3.1 Für die vom Beschuldigten nach dem 3. April 2017 begangenen Taten ist kumulativ eine Strafe auszusprechen. Von 4. April 2017 2015 bis Ende 2017 hat der Beschuldigte gesamthaft sieben Alimentenzahlungen in der Höhe von jeweils zwischen Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- getätigt. Darüber hinaus hat er A. am 30. August 2017 sowie am 6. September 2017 jeweils Fr. 200.-- überwiesen (siehe Tabelle, E. B./3.6.), woraus sich gesamthaft ein Deliktsbetrag von Fr. 7'060.-- ergibt. Der Taterfolg erweist sich in einer Gesamtbetrachtung somit als nicht mehr leicht. Hinsichtlich der weiteren für die Tatkomponente massgebenden Faktoren kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. E./3.2.2. verwiesen werden. Entsprechend ist hinsichtlich der jeweiligen Einzeltaten noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Für die vorliegend schwerste Betrugshandlung, als welche die (zeitlich erste) monatliche Zahlung von Fr. 1'000.--anzusehen ist, erweist es sich mithin als angemessen, eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten festzulegen. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen ist und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- generiert hat, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten wiederum als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 40 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen führt. Hinsichtlich der Täterkomponente kann ebenfalls auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden (E. E./3.2.2.). Zwar ist dem Beschuldigten für die seit dem 3. April 2017 begangenen Taten die Verurteilung wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit vorzuhalten. Da es sich dabei indessen nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und das Verschulden der Beschuldigten aufgrund der damals ausgesprochenen Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe als tief zu bewerten ist, ist die genannte Verurteilung nicht als straferhöhender Faktor zu gewichten, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes kann auf die Ausführungen in E. E./3.2.3. verwiesen werden.
E. 3.3.3 Die Strafe ist wiederum bedingt auszusprechen. Die Legalprognose ist auch in Bezug auf die seit dem 3. April 2017 begangenen Taten nicht als ungünstig zu qualifizieren, vermag die nun mitzuberücksichtigende Vorstrafe doch nicht in relevanter Weise ins Gewicht zu fallen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 3.3.4 Der Beschuldigte ist somit für die seit dem 3. April 2017 begangenen Taten zu einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-- zu verurteilen.
E. 3.4 Die Strafe für die seit dem 3. April 2017 begangenen Delikte ist zur festgesetzten Zusatzstrafe zu addieren. Entsprechend ist eine bedingte Geldstrafe von gesamthaft 255 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
E. 3.5 Diese Sanktion erweist sich auch unter Berücksichtigung der gegenüber A. auszusprechenden Strafe (siehe oben), welcher als Mittäterin eine deutlich aktivere Rolle und damit einhergehend ein höheres Verschulden anzulasten ist, als angemessen (vgl. hierzu BGE 135 IV 191 E. 3.2). F. Landesverweisung von A. 1. Standpunkte der Parteien
E. 3.6 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Frage, ob B. seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist oder nicht, aufgrund diverser Unklarheiten in den Aussagen der Beschuldigten nicht alleinig auf deren Angaben abstützen lässt. Es bestehen indessen vorliegend weitere objektive Beweismittel, welche ebenfalls dafürsprechen, dass B. seinen Alimentenverpflichtungen grossmehrheitlich nachgekommen ist: So ist – wie bereits erwähnt – aufgrund der von B. an A. getätigten Banküberweisungen vom 1. Oktober 2013, 31. Januar 2014, 28. Februar 2014, 7. März 2014, 28. März 2014, 11. August 2014 und 9. September 2014 in der Höhe von jeweils Fr. 800.-- (act. 947 ff.) erstellt, dass dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen für die Monate Oktober 2013, Februar 2014, März 2014, April 2014, August 2014 und September 2014 vollständig nachgekommen ist. Aktenkundig ist im Weiteren eine Liste, welche sämtliche Bargeldbezüge von B. über Fr. 200.-- ab Januar 2012 bis Dezember 2018 ausweist (act. 963 ff.). Daraus wird ersichtlich, dass B. im relevanten Tatzeitraum mit einer auffälligen Regelmässigkeit jeweils um das Monatsende herum in der Regel in W. grössere Geldbeträge bezogen hat, welche entweder exakt oder leicht höher wie die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausfielen. Das Kantonsgericht zeigt sich davon überzeugt, dass diese Bargeldabhebungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Bezüge wie auch der Höhe der abgehobenen Beträge eine derartige Regelmässigkeit aufweisen, dass sich daraus einzig der Schluss ziehen lässt, dass es sich dabei um von B. geleistete Unterhaltszahlungen handeln muss. Dies gilt umso mehr, als B. keinerlei anderweitige plausible Erklärungen für diese Kontobewegungen abgegeben hat. Dass es sich dabei um Alimentenzahlungen an A. gehandelt hat, deckt sich sodann mit dem finalen Geständnis von B. , welcher anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schlussendlich zugab, immer um das Monatsende herum, in der Regel in W. , den Unterhalt für seine Ex-Ehefrau abgehoben und dieser danach in bar übergeben zu haben (siehe oben). Zu Gunsten der Beschuldigten sind –gestützt auf seine Angaben im Rahmen des abgelegten Geständnisses – nur diejenigen Bargeldbezüge zu berücksichtigen, welche von ihm um das Monatsende herum getätigt wurden und bei welchen er im Rahmen eines einzigen Bezugs eine Abhebung von Fr. 800.--, mithin exakt in der Höhe des geschuldeten Unterhalts, oder mehr getätigt hat. Von ihm gestückelt bezogene oder leicht tiefere Beträge werden entsprechend nicht miteinbezogen. Gestützt auf diese Darlegungen ergeben sich – zusammen mit den bereits ausgewiesenen Banküberweisungen – folgende Zahlungen: Datum Bezug/Einzahlung Betrag Unterhalt für Monat 29.09.2013 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Oktober 2013 06.01.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Januar 2014 29.01.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Februar 2014 05.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- März 2014 26.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- April 2014 03.05.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Mai 2014 07.08.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- August 2014 05.09.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- September 2014 25.10.2014 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- November 2014 05.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 800.--.-- Dezember 2014 24.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 850.--.-- Januar 2015 02.02.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Februar 2015 27.03.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- April 2015 28.04.2015 Bargeldbezug UBS W. Fr. 900.--.-- Mai 2015 31.05.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Juni 2015 25.12.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Januar 2016 10.03.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- März 2016 01.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- April 2016 28.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Mai 2016 01.06.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.----- Juni 2016 27.06.2016 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- Juli 2016 29.07.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- August 2016 26.09.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 820.--.-- Oktober 2016 30.10.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 850.--.-- November 2016 23.11.2016 Bargeldbezug Post x Z. Fr. 900.--.-- Dezember 2016 28.12.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 800.--.-- Januar 2017 28.02.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- März 2017 29.03.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.-- .-- April 2017 25.04.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.-- .-- Mai 2017 30.05.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Juni 2017 27.06.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Juli 2017 31.07.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.-- .-- August 2017 25.09.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Oktober 2017 25.10.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- November 2017 24.11.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Dezember 2017 Ab dem Jahr 2018 sind um das Ende des Monats herum jeweils keine Bargeldbezüge in relevanter Höhe mehr vorhanden (act. 975). Dies deckt sich mit dem Umstand, dass der Arbeitgeber von B. mit Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. Januar 2018 angewiesen wurde, von dessen Lohn ab sofort monatlich den Betrag von Fr. 800.-- (inkl. Kinderzulagen von Fr. 200.--) in Abzug zu bringen und direkt dem Kantonalen Sozialamt zu überweisen (act. 807 f.). Diese zeitliche Korrespondenz kann als zusätzliches Indiz dafür anzusehen werden, dass die Bargeldbezüge zum Zwecke der Alimentenzahlung verwendet wurden. Es zeigt sich somit ein Bild, welches darauf schliessen lässt, dass B. von Oktober 2013 bis Ende des Jahres 2017 grossmehrheitlich Unterhalt an A. geleistet hat, wobei gestützt auf die bezogenen bzw. überwiesenen Beträge davon auszugehen ist, dass B. A. bis März 2017 die monatlich geschuldete Alimente von Fr. 800.-- bezahlt hat. Ab der Zahlung für den Monat April 2017 (Bargeldbezug vom 29. März 2017) ist indessen eine deutliche sowie durchgehende Erhöhung der getätigten Bargeldbezüge erkennbar, was dafür spricht, dass B. die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis erhöht hat, zumal auch die Beschuldigten mehrfach dahingehende Aussagen gemacht haben, dass der Unterhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt nach oben bzw. auf Fr. 1'000.-- angepasst worden sei (act. 378, act. 741, act. S 187). Ab April 2017 sind somit die effektiv von B. bezogenen Beträge als Unterhaltszahlungen anzurechnen. Ebenfalls zum Deliktsbetrag hinzuzurechnen sind im Weiteren die beiden Überweisungen von jeweils Fr. 200.--, welche B. am 30. August 2017 sowie am 6. September 2017 an A. getätigt hat. Zusammengefasst ergibt sich mithin folgende Berechnung: Datum Bezug/Einzahlung Betrag wird angerechnet mit: 29.09.2013 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 06.01.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.01.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 26.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 03.05.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 07.08.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.09.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 25.10.2014 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 24.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 02.02.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 27.03.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 28.04.2015 Bargeldbezug UBS W. Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 31.05.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 25.12.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 10.03.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 01.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 28.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 01.06.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 27.06.2016 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.07.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 26.09.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 820.--.-- Fr. 800.--.-- 30.10.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 23.11.2016 Bargeldbezug Post x Z. Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 28.12.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 28.02.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.03.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 25.04.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 30.05.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 27.06.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Fr. 980.--.-- 31.07.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 30.08.2017 Bankeinzahlung Fr. 200.--.-- Fr. 200.--.-- 06.09.2017 Bankeinzahlung Fr. 200.--.-- Fr. 200.--.-- 25.09.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 25.10.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 24.11.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Fr. 980.--.-- Gesamt Fr. 29'660.--.- - Gesamthaft ergibt sich demnach ein Betrag von Fr. 29'660.--, welcher A. von B. in Form von monatlichen Zahlungen erhalten hat. Weitere Unterhaltsleistungen lassen sich nach Ansicht des Kantonsgerichts indessen nicht ohne erhebliche Restzweifel erstellen, zumal beide Beschuldigte mehrfach dahingehend ausgesagt haben, dass B. nicht immer Unterhalt geleistet habe (A. : act. 981, 1081, 1087; B. : act. 1027, 1031, 1087). Dies deckt sich mit der aktenkundigen Feststellung, welche im Rahmen der Aktennotiz vom 16. Januar 2019 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft festgehalten wird, nämlich dass B. nicht durchgehend in der Lage war, die Alimentenzahlungen zu leisten. So verzeichnete B. u.a. von September 2015 bis November 2015 so gut wie keine Einkünfte, nutzte seine Postkarte nicht und bezahlte keine Rechnungen über das Postkonto (act. 929). Korrespondierend mit diesen Umständen lassen sich für die zweite Hälfte des Jahres 2015 auch keine Bargeldbezüge finden, welche auf Unterhaltszahlungen an A. hindeuten würden (siehe Tabelle oben).
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Gestützt auf diesen festgestellten Sachverhalt ist nun zu prüfen, ob die Beschuldigten die Behörden über diese Zahlungen in mittäterschaftlicher Tatbegehung getäuscht bzw. diese in arglistiger Art und Weise verschwiegen und somit einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begangen haben.
E. 4.2 Wie sich dem Protokoll der Sozialhilfebehörde entnehmen lässt, fand mit A. am 30. Oktober 2013 ein Gespräch statt, anlässlich welchem unter anderem ihr Einkommen, die Betreuung ihrer Kinder sowie diverse Rechnungen etc. besprochen wurden. Im Zuge dieses Gesprächs gab A. an, dass ihr Ex-Ehemann keine Arbeit und entsprechend keine Einkünfte mehr habe, weshalb gemeinsam mit der Sozialhilfebetreuerin eine Mahnung zu Handen von B. aufgesetzt wurde, damit in der Folge die Alimentenbevorschussung eingeleitet werden konnte (act. 391). Die Sozialhilfebehörde W. stellte anschliessend am 20. November 2013 im Namen von A. beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Bevorschussung der Alimente, welches mit Verfügung vom 22. November 2013 mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 genehmigt wurde (act. 639 ff.; 661 f.). A. stellte diesen Antrag im Wissen darum, dass sie Ende September 2013 den Unterhalt von B. für den Monat Oktober 2013 vollständig und im Voraus erhalten hatte (siehe Tabelle oben), was sie der Sozialhilfebehörde W. verschwieg. Obwohl A. in der Folge mit Ausnahme von wenigen Monaten Unterhalt von B. erhielt, unterliess sie es, die Sozialhilfebehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Sofern sie geltend macht, die genaue Zusammensetzung des ihr entrichteten Sozialhilfegeldes nicht gekannt bzw. das System der Alimentenbevorschussung nicht verstanden zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem das Gesuch um Alimentenbevorschussung offensichtlich im Rahmen eines persönlichen Vorsprechens der Beschuldigten bei der Sozialhilfebehörde erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses mit ihr besprochen und ihr das Konzept der Alimentenbevorschussung entsprechend erläutert wurde. Dass die Unterhaltszahlungen in der Folge durch das Kantonale Sozialamt bevorschusst wurden, ergab sich sodann auch aus weiteren Umständen. So verpflichtete das Kantonale Sozialamt A. , nachdem B. Ersteres mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die Alimente für den Monat Oktober 2013 mittels Einzahlung vom 27. September 2013 an A. entrichtet hatte (act. 675 f.), am 9. Dezember 2013 zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenden Bevorschussung für den Monat Oktober 2013 (act. 665 f.). Nachdem B. dem Kantonalen Sozialamt am 18. Dezember 2014 zudem von A. unterzeichnete Quittungen eingereicht hatte, welche seine Unterhaltszahlungen für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 belegten (act. 683 ff.), ordnete das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 5. Januar 2015 erneut die Rückzahlung der bevorschussten Alimentenzahlungen für die betreffenden Monate durch A. an (act. 689 f.). Beide Verfügungen enthielten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass A. dazu verpflichtet ist, sämtliche Veränderungen, welche eine Änderung der Unterhaltsbeiträge zur Folge haben könnten, unverzüglich mitzuteilen, sowie dass im Widerhandlungsfalle zu viel ausgerichtete Leistungen als unrechtmässig bezogen gelten und zurückzuzahlen seien (act. 665; act. 691). Am 16. Februar 2015 verfügte die Sozialhilfebehörde, dass die Rückzahlungsforderung mit der Ausrichtung der laufenden Sozialhilfegelder verrechnet werden. Zu diesem Zweck wurde A. der Grundbedarf um 20 % gekürzt (act. 479; act. 481 f.). Nachdem B. im darauffolgenden Jahr zusätzliche Quittungen einreichte, welche seine Alimentenleistungen für weitere Monate belegten, erliess das Kantonale Sozialamt am 8. Januar 2016 eine weitere Rückzahlungsverfügung gegenüber A (act. 717 f.). Eine zusätzliche Rückzahlungsanordnung erging am 21. März 2016 (act. 475 f.). Sämtliche Verfügungen wurden A. entweder mittels Einschreiben oder mit A-Post Plus zugestellt. Auch wenn sich in den Akten keine Zustellnachweise betreffend die genannten Verfügungen befinden, liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass A. diese nicht erhalten haben soll. A. hat im vorliegenden Strafverfahren auch nie geltend gemacht, Verfügungen nicht erhalten zu haben. Ebenfalls erscheint ihre Aussage, sie habe die Verfügungen schlichtweg nicht verstanden, nicht als glaubhaft. Denn A. gab anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 18. September 2018 zu Protokoll, dass ihr Ex-Ehemann ihr die Verfügungen des Sozialamts ab und zu vorgelesen und erklärt habe (act. 983, 987). B. gab demgegenüber anlässlich seiner Befragung vom 19. November 2018 zwar an, seiner Ex-Ehefrau nur selten bis gar nicht mit den Verfügungen geholfen zu haben, er führte allerdings aus, dass A. hinsichtlich Bürosachen von jemand anderem Hilfe beansprucht habe (act. 1023). Die als Zeugin befragte E. gab im Rahmen ihrer Deposition darüber hinaus zu Protokoll, dass vor dem Erlass einer Verfügung in der Regel ein Gespräch mit der betroffenen Person stattfinde. Diese werde gewarnt bzw. informiert, damit sie sich darauf vorbereiten könne (act. S 139). Im Lichte dieser Ausführungen ist somit nicht davon auszugehen, dass sich A. schlichtweg nicht mit dem Inhalt der Verfügungen befasst hat. Im Besonderen trifft dies auf jene Verfügungen zu, welche eine Kürzung des Grundbedarfs zu Folge und damit direkte Auswirkungen auf ihre finanziellen Mittel hatten. Es ist in dieser Hinsicht den Aussagen der Zeugin E. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zuzustimmen, dass A. vor diesen Begebenheiten nicht die Augen verschliessen konnte (vgl. act. S 137). Gemäss den Angaben der Zeugin E. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde das Thema von generellen anzugebenden Einkünften sowie auch spezifisch die Frage nach doppelten Unterhaltszahlungen mit A. zudem mehrfach im Rahmen von persönlichen Gesprächen thematisiert. E. gab gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, sich daran zu erinnern, dass A. ihr gesagt habe, sie bekomme von ihrem Ex-Ehemann nichts, wenn sie danach gefragt worden sei. Sie habe dies nicht nur einmal gesagt (act. S. 141 f.; S 143). Sie habe A. zudem punktuell, d.h. ca. alle drei Monate, zwar nicht explizit nach Unterhaltszahlungen, aber nach extra Einnahmen gefragt. Unterhalt sei auch ein Thema gewesen, aber nicht das einzige (act. S 149). Unter diesen Begebenheiten kann nur davon ausgegangen werden, dass A. bewusst gewesen sein muss, dass sie den Erhalt von Alimentenzahlungen, welche direkt von B. erfolgten, dem Sozialamt hätte melden müssen. Das Argument, sie habe vor allem zu Beginn schlichtweg nicht verstanden, wie das Ganze funktioniere, verfängt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als das Kantonsgericht von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung mit B. und einem bewussten Vorgehen der beiden Beschuldigten ausgeht und somit geschlussfolgert werden muss, dass es von Beginn an das Ziel und die Absicht der beiden Beschuldigten war, durch das Verschleiern der von B. direkt bezahlten Alimenten für A. zusätzliche Einnahmen zu generieren (siehe dazu unten E. B./4.5.). Indem A. den Erhalt der Unterhaltzahlungen nicht meldete und auf direkte Nachfrage hin vielmehr stets verneinte, Geld von ihrem Ex-Ehemann zu erhalten, täuschte sie die Sozialhilfebehörde W. aktiv. Nachdem im Bereich der Sozialhilfe bzw. bei Bestehen einer Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung schon einfache falsche Angaben als arglistig erscheinen (siehe oben E. B./2.1.), sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar erscheint (siehe zu diesem Kriterium sogleich unten), ist ihr Vorgehen damit als arglistig zu qualifizieren.
E. 4.3 Entgegen der vorinstanzlich vertretenen Auffassung ist den involvierten Sozialhilfebehörden zudem auch nicht ein derart leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, dass die Arglist im vorliegenden Fall entfiele. Wie bereits dargelegt, scheidet Arglist nur dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (siehe oben E. B./2.1.). Im vorliegenden Fall bezog A. bereits seit Oktober 2012 Sozialhilfe, wobei der Kontakt zur ihr von Seiten der Sozialhilfebehörde bis zu diesem Punkt offenbar ohne Auffälligkeiten verlaufen war. Nachdem B. per August 2013 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war und A. der Sozialhilfebehörde mitteilte, dass dieser die Alimente nicht zu leisten vermöge, füllte die Sozialhilfebehörde gemeinsam mit A. das Gesuch um Alimentenbevorschussung aus und reichte dieses in der Folge zusammen mit den erforderlichen und von A. beigebrachten Unterlagen beim Kantonalen Sozialamt ein. Da zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angaben von A. nicht zutreffen könnten, durfte das Sozialamt auf diese vertrauen. Zwar erfuhr die Sozialhilfebehörde W. aufgrund der ihr in Kopie zugestellten Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 9. Dezember 2013 (act. 665 f.) bereits Ende des Jahres 2013 davon, dass B. den Unterhalt für den Monat Oktober 2013 an A. bezahlt und A. diesen demnach doppelt erhalten hatte. Nachdem das Kantonale Sozialamt in der genannten Verfügung die Bevorschussung per 1. November 2013 aber wiederum genehmigte, durfte die Sozialhilfebehörde ohne Weiteres annehmen, dass es sich lediglich um eine einmalige Doppelzahlung gehandelt hatte. Die Sozialhilfebehörde erfuhr in der Folge erst Anfang des Jahres 2015 von regelmässig erfolgten Doppelzahlungen, nachdem B. dem Kantonalen Sozialamt am 18. Dezember 2018 Quittungen der bezahlten Alimente für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 eingereicht (act. 683 ff.) und das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 5. Januar 2015 von A. die Rückzahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge angeordnet hatte, wobei namentliche Verfügung der Sozialhilfebehörde W n Kopie zugestellt wurde (act. 689 f.). Ab diesem Zeitpunkt bestanden für die Sozialhilfebehörde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben von A. betreffend den Erhalt von Alimentenzahlungen nicht zutreffen könnten. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gemeinwesen im Falle der Alimentenbevorschussung – wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt – verpflichtet ist, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen , sofern die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe, SHG, SGS 850); das Gemeinwesen ist mit anderen Worten somit vorleistungspflichtig. Es ist ihm sodann verwehrt, die Alimentenbevorschussung lediglich mit Verweis auf früher zu Unrecht bezogene doppelte Unterhaltszahlungen für die Zukunft verweigern. Insofern waren die Sozialhilfebehörden verpflichtet, A. weiterhin Alimentenbevorschussung zu gewähren, sofern diese darauf beharrte, aktuell keinerlei Unterhalt von B. zu erhalten und entsprechende Zahlungen auch nicht nachgewiesen werden konnten. Soweit die Vorinstanz der Sozialhilfebehörde in diesem Zusammenhang vorwirft, sie hätte von A. jeweils zeitnah Bankkontoauszüge einverlangen können, um dem Verdacht von Doppelzahlungen nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich dies gerade nicht als hilfreich erwiesen hätte, zumal B. die Alimente nur zu Beginn via Bankeinzahlung überwiesen hatte. Später, genauer gesagt ab Oktober 2014, erfolgten seine Zahlungen – mit Ausnahme zweier Einzahlungen von jeweils Fr. 200.-- im Jahr 2017 – ausschliesslich durch direkte Übergabe des Geldbetrags in bar, womit die Unterhaltszahlungen auf den Bankkontoauszügen von A. gerade nicht ersichtlich gewesen wären. Zudem ist erstellt, dass die Sozialhilfebehörde mit A. in dieser Angelegenheit mehrfach das Gespräch suchte. Zum einen lassen sich im betreffend A. geführten Hauptprotokoll Einträge finden, welchen zu entnehmen ist, dass A. mehrfach explizit auf die doppelten Unterhaltszahlungen angesprochen wurde. So wurden gemäss dem Protokolleintrag vom 18. Januar 2016 anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit A. die doppelten Zahlungen thematisiert und sie dazu aufgefordert, allfällige Direktleistungen ihres Ex-Ehemannes an die Sozialhilfebehörde weiterzuleiten. Zudem wurden ihr im Falle einer Zuwiderhandlung explizit rechtliche Schritte angedroht (act. 397). Gemäss Notiz im Hauptprotokoll vom 7. April 2016 wurde A. anlässlich eines Telefongesprächs sodann wiederum danach gefragt, ob sie Unterhaltszahlungen von B. erhalte, was sie erneut verneinte. Sie wurde im Weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zahlungen der Sozialhilfe zustehen würden (act. 399). Gemäss Eintrag im Hauptprotokoll vom 27. Juni 2016 verneinte A. anlässlich einer persönlichen Vorsprache wiederum, dass sie Unterhaltsbeiträge erhalte und führte aus, sie wisse, dass sie diese bei der Sozialhilfe melden müsse (Beilagenordner). Darüber hinaus hat die Zeugin E. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, A. regelmässig, d.h. ca. alle drei Monate, auf zusätzliche Unterkünfte bzw. zusätzliches Einkommen angesprochen und sie auch mehrmals danach gefragt zu haben, ob sie von ihrem Ex-Ehemann Geld bekomme (act. S 141 ff.). Im Weiteren wurde A. von Seiten des Kantonalen Sozialamts am 7. Dezember 2017 ein Schreiben zugestellt, in welchem ausgeführt wurde, dass A. anlässlich des Telefongesprächs vom 9. November 2017 verneint habe, Direktzahlungen von B. erhalten zu haben, das Kantonale Sozialamt von B. nun aber Quittungen erhalten habe, welche Unterhaltszahlungen für die Monate September, Oktober und November 2017 belegen würden. Gestützt auf diese Ungereimtheiten wurde A. zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2017 aufgefordert (act. 737). Mit Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 21. Dezember 2017 wurde von A. sodann verlangt, eine Auflistung aller von B. erhaltenen Direktzahlungen einzureichen. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei fehlender Mitwirkung die Alimentenbevorschussung eingestellt wird (act. 749). Es lässt sich mithin nicht sagen, dass die Sozialhilfebehörden nicht darum bemüht gewesen wären, den relevanten Sachverhalt festzustellen und dieser Hinsicht keinerlei Aufwand betrieben hätten. Aufgrund der konkreten Sachlage waren sie indessen auf die Angaben von A. angewiesen, welche jedoch stets geltend machte, dass B. ihr aktuell keinen Unterhalt zahle. Zwar trifft es durchaus zu, dass die Sozialhilfebehörden gewisse Massnahmen – insbesondere die Schuldneranweisung gegenüber dem Arbeitgeber von B.
– bedeutend früher hätten in die Wege leiten können. Auch hätten sie die beiden Beschuldigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem gemeinsamen, klärenden Gespräch aufbieten können. Dass sie diese Massnahmen nicht bereits im frühestmöglichen Zeitpunkt ergriffen haben, führt allerdings noch nicht dazu, dass ihr ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen wäre. Insofern ist eine die Arglist zu entfallen lassende Opfermitverantwortung zu verneinen. A. hat durch ihr Verhalten die Sozialhilfebehörden mithin arglistig irregeführt und diese dadurch am Vermögen geschädigt, womit der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt anzusehen ist. Hinsichtlich des Deliktsbetrags kann auf die Aufstellung der von A. nach Auffassung des Kantonsgerichts als erstellt erachteten doppelten Unterhaltszahlungen (siehe oben E. B./3.6.) verwiesen werden, zumal A. sämtliche Zusatzeinnahmen der Sozialhilfebehörde hätte melden müssen. Der Deliktsbetrag beträgt mithin gesamthaft Fr. 29'660.--.
E. 4.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist von einem direktvorsätzlichen Handeln von A. auszugehen. Dies gründet primär auf den aktenkundigen Aussagen von A. , welche ihre Motivation bzw. diejenige von B. für das gewählte Vorgehen mehrfach darlegte. Zunächst lässt sich dem Hauptprotokoll der Sozialhilfebehörde im Eintrag vom 30. Oktober 2013 entnehmen, dass sich A. damals schon gegenüber der Sozialhilfebehörde dahingehend äusserte, dass ihr die Sozialhilfe nicht zum Leben reiche (act. 391). Auch anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 18. September 2018 machte sie geltend, dass ihr Ex-Ehemann sie zusätzlich unterstützt habe, da die Sozialhilfe für sie und ihre Kinder nicht gereicht habe (act. 979, 991). Es liegt mithin auf der Hand, dass A. durch den Erhalt der doppelten Unterhaltsbeiträge für sich und ihre Kinder bewusst einen finanziellen Vorteil generieren wollte. Mithin liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor, wobei A. in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, womit der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist.
E. 4.5 Zu klären ist die Tatbeteiligung von B. . Das Strafgericht hat eine mittäterschaftliche Tatbegehung von B. verneint. Zur Begründung führte es aus, dieser habe im Rahmen der kantonalen Bevorschussung über keine Mitwirkungsbzw. Informationspflichten verfügt. Ihm könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er im Rahmen der Nichtmeldung der Geldüberweisung bei den involvierten Sozialhilfebehörden zusammen mit A. gehandelt habe, weshalb er vom Vorwurf des Betrugs bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe freizusprechen sei. Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung nicht. Wie bereits in E. B./3.5. ausgeführt, wusste B. gestützt auf die im Schreiben vom 22. November 2013 enthaltenen Informationen bereits Ende des Jahres 2013 darüber Bescheid, dass die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch das Kantonale Sozialamt bevorschusst wurden. Im Weiteren war er aufgrund namentlichen Schreibens darüber informiert, dass er seine Unterhaltsleistungen fortan nur noch an das Kantonale Sozialamt entrichten durfte bzw. A. die Alimentenleistungen doppelt erhalten würde, sollte er diese direkt an sie entrichten (act. 669 f.). Die Ausführungen im genannten Schreiben erweisen sich als derart unmissverständlich, dass B. sich im Klaren darüber sein musste, dass eine weitere Direktzahlung von Unterhalt an A. eine Doppelzahlung bewirken und bei dieser eine finanzielle Besserstellung bewirken würde. Im Weiteren lassen seine Aussagen im vorliegenden Strafverfahren auch keinen anderen Schluss zu, als dass er auch genau dies beabsichtigte. So liess er sich mehrfach dahingehend vernehmen, er habe sich daran gestört, dass die von ihm zu leistenden Alimentenzahlungen bei der Berechnung des Sozialhilfegeldes seiner Ex-Ehefrau angerechnet worden seien. Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2018 machte er in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich dabei um eine willkürliche "Abzieherei" durch die Sozialhilfe gehandelt. Das Geld sei für seine Tochter C. gedacht gewesen und nicht, um irgendetwas anderes abzudecken (act. 1023). Zudem hatte er bereits anlässlich der gemeinsamen Vorsprache bei der Sozialhilfebehörde vom 8. Januar 2018 ausgesagt, er habe die Unterhaltsgelder nicht an die Sozialhilfebehörde leisten wollen, da er der Auffassung sei, dass die Gelder nicht ordnungsgemäss eingesetzt würden (act. 377). Im Zuge der Deposition vom 19. November 2018 bestätigte er, anlässlich des Gesprächs vom 8. Januar 2018 diese Aussage getätigt zu haben (act. 1031, 1033). Auch gegenüber der KESB gab B. an, eine Direktzahlung an die Sozialhilfebehörde abgelehnt zu haben, da das Geld seiner Tochter zustehen würde, weshalb er den Unterhalt direkt an A. entrichtet habe (act. 75). A. gab im Zuge der Unterredung vom 8. Januar 2018 sodann ebenfalls zu Protokoll, dass B. nicht gewollt habe, dass die Gelder an das Sozialamt gehen würden. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass sie diese nicht gemeldet habe (act. 377). Die Beschuldigten haben ihre Motivation für das von ihnen getätigte Vorgehen mithin klar dargelegt. Dieses diente offensichtlich dazu, die von B. als stossend empfundene Anrechnung des von ihm in Bezug auf seine Tochter C. geschuldeten Alimentengeldes an den an A. ausgerichteten Sozialhilfegeldbetrag zu umgehen. Aufgrund der Aussagen von A. erscheint sodann naheliegend, dass B. sogar der treibende Faktor hinter dem gewählten Vorgehen war. Ob dem so war, kann indessen offengelassen werden, zumal sich B. spätestens im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Kantonalen Sozialamts vom 22. November 2013 und der Kenntnisnahme des Umstands, dass A. im Falle von Direktleistungen durch ihn den geschuldeten Unterhalt doppelt erhalten würde, einen allenfalls bei A. bereits bestehenden Vorsatz zu eigen gemacht hat. B. leistete mit der Direktzahlung des Unterhalts an A. sodann einen für den Taterfolg entscheidenden Beitrag. Denn hätte sich dieser ab dem 22. November 2013 an die Anweisungen des Kantonalen Sozialamts gehalten und die Alimente nur noch an dieses geleistet, wäre die Tat als solche gar nicht möglich gewesen. Entsprechend ist eine mittäterschaftliche Tatbegehung durch B. als erstellt zu erachten.
E. 4.6 Zusammengefasst sind A. und B. somit in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unklar erscheint, wieso die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums wie auch des nicht unbeträchtlichen monatlichen Zusatzeinkommens, welches A. und B. in mittäterschaftlicher Tatbegehung für Erstere ertrogen haben, nicht eine gewerbsmässige Tatbegehung gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB angeklagt hat. Nachdem sich in der Anklage keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit finden, ist dem Kantonsgericht ein Vorgehen nach Art. 344 StPO verwehrt. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Ergeben sich aufgrund der vor Gericht erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1). Auf die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, ist im vorliegenden Fall sodann zu verzichten, geht es bei dieser Bestimmung doch in erster Linie darum, materiell nicht verantwortbare Freisprüche zu vermeiden (BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; vgl. Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1294). Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Das Sachgericht hat in der Regel daher nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO eine härtere rechtliche Qualifikation anzustreben (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Abweichung vom Anklage-prinzip darf nicht zur Regel werden (BGer 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E.1.3.2). Entsprechend hat es bei einer Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bleiben. C. Urkundenfälschung und Betrug (Anklageziffer 2) 1. Anklagesachverhalt und Standpunkte der Parteien
Dispositiv
- Juli 2021, auszugsweise lautend: "I. in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
- August 2017 sowie 6. September 2017 in Höhe von je Fr. 200.--. ausgeschlossen ist .
- A. wird der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,
- Gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO werden die Verfahren wegen mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zufolge Verjährung wie folgt eingestellt . - in Ziff. 3 der Anklageschrift vollumfänglich und - in Ziff. 1.b der Anklageschrift betreffend die Zahlungen vom
- A. wird in übrigen Fällen der Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freigesprochen .
- Eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wird nicht an geordnet .
- Es wird festgestellt, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs der am 20. März 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft neben einer Busse ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (recte: Fr. 30.--), bei einer Probezeit von 2 Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB.
- B. wird der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
- B. wird in Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freigesprochen .
- Die gegen B. am 3. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 75.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. III.
- Die beschlagnahmten bzw. beigezogenen Unterlagen und Originalquittungen (G70778 - G70780) verbleiben als Aktenbestandteile bei den Akten . IV.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1 in Höhe von insgesamt Fr. 10'585.25 [wovon Fr. 4'334.55 für Aufwand vor der Anklageerhebung sowie Fr. 6'250.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung (inkl. Auslagen und MWST)] wird – ohne Rückzahlungsvorbehalt – aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2 in Höhe von insgesamt Fr. 7'735.15 (inkl. Auslagen und MWST) wird – ohne Rückzahlungsvorbehalt – aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 8'000.--. Die Gerichtsgebühr sowie die Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 9.40 werden in Bezug auf die Beschuldigten je zur Hälfte aufgeteilt.
- Die A. betreffenden Verfahrenskosten betragen Fr. 7'149.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'145.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 715.-- (ca. 1/10 der Verfahrenskosten). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates . Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§4 Abs. 1 GebT).
- Die B. betreffenden Verfahrenskosten betragen Fr. 6'869.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'865.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 687.-- (ca. 1/10 der Verfahrenskosten). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates . Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den folgenden Ziffern wie folgt neu gefasst: "I.
- A. wird des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) für schuldig erklärt und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Ta gessätzen zu je Fr. 20.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, in Anwendung Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.2. A. wird von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2) freige sprochen .
- Hinsichtlich des Vorwurfs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB (Anklageziffer 3) wird das Verfahren ein gestellt .
- Auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet . II.
- B. wird des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) schuldig erklärt und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.7. B. wird von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2) freige sprochen . IV.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. von Fr. 10'585.25 (wovon Fr. 4'334.55 für Aufwand vor der Anklage- Dieser Entscheid ist rechtskräftig. erhebung sowie Fr. 6'250.70 für den Aufwand nach der Anklageerhebung; inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A. wird verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zu 4/5, d.h. mit Fr. 8'468.20, zurückzuerstatten und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von B. in der Höhe von insgesamt Fr. 7'735.15 (inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B. hat dem Kanton diese Entschädigung zu 4/5, d.h. mit Fr. 6'188.10, zurückzuerstatten und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). V.
- A. werden die auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'149.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'145.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, zu 4/5, d.h. mit Fr. 5'719.75 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
- B. werden die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'869.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'865.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, zu 4/5, d.h. mit Fr. 5'495.75 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Ziffern I.5., II.8., III.9. und V.12. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von gesamthaft Fr. 6'200.--, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- sowie den Auslagen von Fr. 200.--, entfallen zu 2/3, d.h. mit Fr. 4'133.65, auf A. und zu 1/3, d.h. mit Fr. 2'066.65, auf B. . A. werden die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3, d.h. mit Fr. 2'755.55, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. B. werden die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4, d.h. mit Fr. 1'550.--, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A. , Advokat Simon Berger, ein Honorar von Fr. 2'560.05 (inklusive Auslagen von Fr. 77.--und Mehrwertsteuer von Fr. 183.05) aus der Gerichtskasse entrichtet. A. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3, d.h. mit Fr. 1'706.70, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin von B. , Advokatin Susanne Ackermann, ein Honorar von Fr. 2'959.75 (inklusive Auslagen von Fr. 114.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 211.60) aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 3/4, d.h. mit Fr. 2'219.80, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 30. August 2022 (460 21 274) Strafrecht Mehrfacher Betrug Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal, Beschuldigte und Berufungsbeklagte B. , vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungsbeklagter Gegenstand Mehrfacher Betrug etc. Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. Juli 2021 A. Mit Urteil vom 2. Juli 2021 sprach der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft die Beschuldigte A. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sprach er sie frei bzw. stellte das Strafverfahren gegen sie ein. Auf eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB verzichtete er. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass ein Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs nicht mehr möglich sei. Der Beschuldigte B wurde ebenfalls der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet. Im Weiteren ordnete der Vizepräsident an, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Originalquittungen als Aktenbestandteile bei den Akten verbleiben. Dem amtlichen Verteidiger von A. wurde eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'585.25 und der amtlichen Verteidigerin von B. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'735.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A. wurden die sie betreffenden Verfahrenskosten zu gerundet 1/10 mit Fr. 715.-- und B. die ihn betreffenden Verfahrenskosten ebenfalls zu gerundet 1/10 mit Fr. 687.-- auferlegt. Auf die Begründung dieses erstinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. Juli 2021 fristgerecht Berufung an. C. Die Beschuldigten A. und B. stellten weder einen Antrag auf Nichteintreten noch erhoben sie Anschlussberufung. D. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2021 (Postaufgabe: 23. Dezember 2021) beantragt die Staatsanwaltschaft, A. sei unter vollständiger Aufhebung des Urteils vom 2. Juli 2021 in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 148a Abs. 1 StGB sowie Art. 251 Ziff. 1 StGB des mehrfachen Betrugs, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu verurteilen, wobei der Strafvollzug aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren anzuordnen sei. Zudem sei festzustellen, dass ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht möglich sei. Im Weiteren sei A. in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen. Hinsichtlich des Beschuldigten B. begehrt die Staatsanwaltschaft, dieser sei unter vollständiger Aufhebung des Urteils vom 2. Juli 2021 in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB ebenfalls des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, wobei der Strafvollzug aufzuschieben und ihm eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 75.-- sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten. Die gesamten gemeinsam verursachten Verfahrenskosten seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO B. und A. in solidarischer Haftung aufzuerlegen. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. März 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2021 gestellten Anträgen fest. F. Mit Berufungsantworten vom 7. Juni 2022 begehren die Beschuldigte A. wie auch der Beschuldigte B. die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. H. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Replik vom 13. Juli 2022 zu den Berufungsantworten der Beschuldigten Stellung. I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde A. die amtliche Verteidigung durch Advokat Simon Berger sowie B. die amtliche Verteidigung durch Advokatin Susanne Ackermann für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. J. B. und A. reichten am 15. August 2022 bzw. am 29. August 2022 ihre Duplik ein. Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist in Art. 381 StPO normiert. Diese kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. Juli 2021 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist, zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie ihrer Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Berufung einzutreten. Gestützt auf ihre Anträge hat die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich in sämtlichen Punkten angefochten. Ausgenommen davon sind die Schuldsprüche von A. sowie B. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie der Verzicht der Vorinstanz auf die Anordnung des Widerrufs bei beiden Beschuldigten. Ebenso unangefochten geblieben sind die Anordnungen der Erstinstanz hinsichtlich der beschlagnahmten bzw. beigezogenen Unterlagen sowie die Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen. Auf diese Punkte ist – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht erneut zurückzukommen. II. Materielles A. Notwendige amtliche Verteidigung von B. 1. Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgerichtsvizepräsidium führt im Urteil vom 2. Juli 2021 aus, B. sei bis zum Abschluss der Voruntersuchung bzw. bis zur Anklageerhebung keine Verteidigung beigestellt worden, obwohl die Staatsanwaltschaft von Beginn an von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung der beiden Beschuldigten ausgegangen sei und der Sachverhalt aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beschuldigten eine gewisse Komplexität aufgewiesen habe. Zudem sei der Staatsanwaltschaft bewusst gewesen, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung für B. gemäss Art. 130 lit. d StPO alleine aufgrund ihres vorgesehenen persönlichen Auftretens vor dem Gericht erfüllt gewesen seien. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen für eine hinreichende rechtliche Vertretung der beschuldigten Person sorgen würden. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft die Bestellung der notwendigen amtlichen Verteidigung nicht dem Gericht überlassen, sondern eine solche unmittelbar nach Festlegung ihrer Verfahrensstrategie selbst veranlassen müssen. Die vorliegende Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werfe ernsthafte Fragen hinsichtlich der Einhaltung der prozessualen Garantien auf. Da das Gericht B. nach Anklageerhebung unverzüglich eine notwendige amtliche Verteidigung beigestellt habe, seien im Endergebnis jedoch keine Verfahrensgarantien verletzt worden. 2. Standpunkte der Parteien 2.1. Die Staatsanwaltschaft äussert sich im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 24. März 2022 zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der B. erst im Hinblick auf das Hauptverfahren gewährten notwendigen amtlichen Verteidigung und macht zusammengefasst geltend, den Ausführungen, wonach der Umstand, dass die notwendige Verteidigung nicht bereits im Untersuchungsverfahren beigestellt worden sei, ernstliche Fragen betreffend die Einhaltung der Verfahrensgarantien durch die Staatsanwaltschaft aufwerfe, könne nicht gefolgt werden. Es habe kein Grund dafür bestanden, im Vorverfahren eine notwendige amtliche Verteidigung bereitzustellen. Eine solche müsse nur angeordnet werden, wenn erkennbar sei, dass die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 1 StPO eingetreten seien und nicht etwa bereits, wenn der Eintritt der genannten Voraussetzungen möglich erscheine. Ein Fall von notwendiger Verteidigung liege u.a. vor, wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor Gericht auftrete (Art. 130 lit. d StPO). Nach der herrschenden Lehre müsse in diesem Fall die notwendige amtliche Verteidigung erst ab Übersendung der Akten an das Gericht mit der dort enthaltenen Erklärung, dass die Staatsanwaltschaft die Sache persönlich vor Gericht vertreten wolle, angeordnet werden. Ohne entsprechenden Antrag des Beschuldigten sei es der Staatsanwaltschaft mithin verwehrt gewesen, ihm im Vorverfahren eine amtliche Verteidigung beizustellen, da eben noch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. 2.2. A. macht mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 in diesem Zusammenhang geltend, die Anklagebehörde habe B. am 19. November 2018 erstmalig als beschuldigte Person einvernommen und ihm den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, eventualiter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, in Mittäterschaft, eventualiter Anstiftung dazu sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, vorgehalten. Es sei unter diesen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft nicht beiden Beschuldigten bereits von Anfang an eine amtliche Verteidigung beigegegeben habe. Diese hätte auf Art. 130 lit. b bzw. d StPO gegründet. Zudem habe beiden Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht. 2.3. B. verzichtet mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 darauf, sich zu den aufgeworfenen formellen Fragen zu äussern und führt aus, dass diese keine praktische Relevanz hätten. 3. Erwägungen 3.1. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person u.a. dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Nach dem Wortlaut genügt, wenn die betreffende Sanktion "droht", wobei dies spätestens dann der Fall ist, wenn sie von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, zuvor immer schon dann, wenn sie konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist ( Lieber , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 130 N 16). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist indessen das konkret zu erwartende und nicht das abstrakt höchstmögliche Strafmass massgeblich (BGE 143 IV 164 E. 2.4.3; BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss auch notwendig verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor Gericht auftritt. Ist dies durch die Höhe des von ihr beantragten Strafmasses bedingt (Art. 337 Abs. 3 StPO), so ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung bereits aus Art. 130 lit. b StPO. Der Anordnungsgrund von Art. 130 lit. d StPO kommt entsprechend dann zum Zug, wenn die Staatsanwaltschaft entweder fakultativ vor Gericht auftritt (Art. 337 Abs. 1 StPO) oder die Verfahrensleitung sie nach Art. 337 Abs. 4 StPO zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ( Lieber , a.a.O., Art. 130 N 23). Diesfalls soll Waffengleichheit im weiteren Sinne hergestellt werden (vgl. Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 16). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur "gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut "valide") bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf B. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine freiheitsentziehende Sanktion von unter einem Jahr beantragt (act. S 289). Ein Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO lag damit nicht vor und die Staatsanwaltschaft war auch nicht dazu verpflichtet, die Anklage gegen B. persönlich vor Gericht zu vertreten. Unter diesen Umständen kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgehalten werden, sie hätte bereits während der Durchführung der Strafuntersuchung erkennen müssen, dass dies der Fall sein würde. Da sie im Zeitpunkt ihrer Anklageerhebung indessen in Aussicht stellte, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, lag in diesem Zeitpunkt ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vor. Die Staatsanwaltschaft hätte diese in der Folge unverzüglich sicherstellen und die Bestellung einer rechtlichen Vertretung veranlassen bzw. diese selbst vornehmen müssen (vgl. Lieber , a.a.O. Art. 130 N 23a). Dieser Umstand ist für das vorliegende Verfahren indessen nicht von Relevanz, zumal die Vorinstanz nach Eingang der Anklage selber unmittelbar die Bestellung einer notwendigen Verteidigung für B. in die Wege leitete (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 27. Oktober 2020, act. S 31 ff.) und in der Zwischenzeit keine weiteren Beweiserhebungen stattfanden. Nach dem Gesagten lag im Vorverfahren somit keine unzureichende Verteidigung von B. vor und erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet. B. Mehrfacher Betrug (Anklageziffer 1) 1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft A. und B. mit Anklageschrift vom 29. September 2020 bzw. mit erweiterter Anklageschrift vom 1. Juli 2021 im Wesentlichen vor, in mittäterschaftlicher Tatbegehung durch die arglistige Vorspiegelung bzw. Unterdrückung von Tatsachen zu Unrecht Leistungen der Sozialhilfe bezogen zu haben. A. habe für sich und ihre beiden Töchter C. und D. ab 1. Oktober 2012 bei der Gemeinde W. Sozialgelder bezogen. B. sei ab August 2013 dazu verpflichtet gewesen, für die gemeinsame Tochter C. monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Fr. 200.-- Kinderzulagen) zu entrichten. Obwohl er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge grossmehrheitlich bezahlt bzw. diese in Form von Naturalien an A. entrichtet habe, hätten die Beschuldigten gemeinschaftlich vereinbart, dass A. gegenüber der Sozialhilfe W. angeben solle, dass B. keinen Unterhalt bezahle, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Folge durch das Kantonale Sozialamt bevorschussen zu lassen und so für sich einen finanziellen Vorteil zu generieren. Nachdem A. am 13. November 2013 beim Kantonalen Sozialamt die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge beantragt und dabei wahrheitswidrig angegeben habe, keine Unterhaltszahlungen von B. zu erhalten, habe sie später im Rahmen von Gesprächen mit der Sozialhilfe W. , so u.a. am 7. April 2016 und am 9. November 2017, wissentlich und wahrheitswidrig angegeben, keinen Unterhalt von B. zu erhalten. Da die Gemeinde W. sich auf die Behauptungen von A. verlassen habe, habe sie dieser für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2017 total zwischen Fr. 36'460.-- bis Fr. 38'270.-- zu viel Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, womit sich die Beschuldigten des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter des mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätten. Im Rahmen einer Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einen alternativen Sachverhalt vor und macht geltend, eventualiter sei davon auszugehen, dass B. die Unterhaltsbeiträge von Oktober 2013 bis Dezember 2017 nicht bezahlt habe. In diesem Fall hätten die Beschuldigten durch unwahre Angaben sowie durch die Erstellung von falschen Quittungen gegenüber dem Kantonalen Sozialamt wahrheitswidrig angegeben, der Unterhalt sei jeweils vollständig bezahlt worden, wodurch das Kantonale Sozialamt zu Unrecht auf das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.-- (exkl. Kinderzulagen) – für den Zeitraum von Januar 2014 bis Dezember 2017, somit zu gesamthaft Fr. 28'800.--, – verzichtet habe. Durch dieses Verhalten hätten die Beschuldigten den Kanton Basel-Landschaft an seinem Vermögen geschädigt und dadurch einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begangen. 1.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB frei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich nicht genau nachweisen lasse, ob bzw. in welchem Umfang B. an A. Unterhaltszahlungen ausgerichtet habe. Zweifelsfrei erstellen liessen sich einzig die von B. getätigten Einzahlungen auf das Konto von A. in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'200.--. Diese Beträge habe A. den Sozialhilfebehörden nicht gemeldet. Indessen könne nicht erstellt werden, dass diese vor dem Einreichen des ersten Stapels von Quittungen am 18. Dezember 2014 bzw. vor der ersten gegen sie erlassenen Rückzahlungsverfügung vom 16. Februar 2015 die an sie gerichteten Mit-wirkungs- und Informationspflichten genau verstanden habe. Entsprechend habe sie einzig die beiden im Jahr 2017 erfolgten Geldüberweisungen von je Fr. 200.-- zu Unrecht verschwiegen. Die Erstinstanz verneinte in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Arglist, weshalb der von A. nicht gemeldete Erhalt von Fr. 400.-- lediglich als unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB zu qualifizieren sei. Gleiches gelte für den von ihr zu Unrecht nicht gemeldeten Erhalt der Prämienverbilligung für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 1'603.20 (Anklageziffer 3). Gestützt auf den Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 2'003.20 sei noch von einem leichten Fall Im Sinne von Abs. 2 StGB der genannten Bestimmung auszugehen, wobei in diesem Zusammenhang angesichts der Tatzeiten bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verfahren mithin einzustellen sei. Das Strafgerichtsvizepräsidium stellte im Weiteren fest, dass B. im Rahmen der kantonalen Bevorschussung keine Mitwirkungs- und Informationspflichten zugekommen seien. Es könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er in Bezug auf die Nichtmeldung der Geldüberweisungen bei den involvierten Sozialhilfebehörden mitgewirkt habe, womit er vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen sei. 1.3. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit Berufungsbegründung vom 24. März 2022 eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die Anklage gehe in der Hauptvariante davon aus, dass B.
– abgesehen von ein paar wenigen Monaten, in welchen er selber keinen Verdienst erzielte – den geschuldeten Unterhaltsbetrag an A. ausgerichtet habe. Wenn das Strafgericht davon ausgehe, dass dies nicht der Fall gewesen sei, verkenne dieses zum einen, dass B. bereits zu Beginn des Verfahrens dahingehende Aussagen gemacht und auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, den Unterhalt jeweils bezahlt zu haben. A. habe den Erhalt von Unterhaltszahlungen zwar zunächst bestritten, am Ende der Hauptverhandlung aber ebenfalls eingestanden, den gesamten Unterhalt entweder per Überweisung oder in bar von B. erhalten zu haben. Damit hätten am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwei übereinstimmende Geständnisse vorgelegen, welche bis heute nicht widerrufen worden seien. Neben den Geständnissen würden weitere Indizien bzw. Beweise bestehen, welche für die Bezahlung des Unterhalts durch B. sprechen würden. Zum einen seien zahlreiche Bareinzahlungen von A. nachgewiesen, welche in zeitlicher sowie in betraglicher Hinsicht exakt oder in etwa mit dem von B. geschuldeten Unterhalt korrespondieren würden. Hinzu komme, dass B. dem Kantonalen Sozialamt zahlreiche Quittungen eingereicht habe, auf welchen A. jeweils unterschriftlich bestätigt habe, den kompletten Unterhalt für einen bestimmten Monat erhalten zu haben. Darüber hinaus hätten die beiden Beschuldigten am 23. Februar 2018 in den Räumen des Kantonalen Sozialamts ein entsprechendes Dokument unterzeichnet, mit welchem sie die vollständige Bezahlung des Unterhalts bestätigt hätten. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen sei zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigten gemeinschaftlich sowie arglistig gehandelt hätten. Irrelevant sei, ob A. das komplizierte System der Unterhaltsbevorschussung verstanden habe oder nicht. Es sei einzig entscheidend, ob A. gewusst habe, dass sie die Unterhaltszahlungen gegenüber der Sozialhilfe der Gemeinde W. hätte angeben müssen, was zu bejahen sei. Es handle sich um eine einfache Frage, welche leicht zu verstehen sei. Zudem sei A. schon im Sozialhilfeantrag explizit zu bezahlten Alimenten und Unterhaltsansprüchen befragt worden. Dass das Kantonale Sozialamt in der Folge jeweils feststellt habe, der Unterhalt sei bezahlt worden, ändere an der Arglist nichts, hätten die Beschuldigten doch jeweils erst rund ein Jahr später gegenüber dem Kantonalen Sozialamt behauptet, der Unterhalt sei entrichtet worden. A. habe gegenüber der Sozialhilfe das Motiv für die verschwiegenen Beträge sodann gleich selbst genannt, indem sie ausgeführt habe, B. habe nicht gewollt, dass der Unterhalt an die Sozialhilfe angerechnet werde. Entsprechend sei auch davon auszugehen, dass A. und B. gemeinsam verabredet hätten, den Unterhalt nicht gegenüber der Sozialhilfebehörde anzugeben. In der Folge habe B. die Unterhaltszahlungen meistens in bar entrichtet, damit diese auf den Kontoauszügen von A. nicht ersichtlich würden. B. sei denn auch bewusst gewesen, dass A. die Unterhaltszahlungen gegenüber der Sozialhilfe W. nicht angegeben habe, zumal er über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Kantonale Sozialamt im Bilde gewesen sei. Entsprechend sei eine mittäterschaftliche Tatbegehung zu bejahen. 1.4. A. bringt mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 vor, das Strafgerichtsvizepräsidium habe ihre Aussagen sowie diejenigen von B. minutiös aufgearbeitet und einander gegenübergestellt. Aufgrund der Tatsache, dass diese über das ganze Verfahren widersprüchlich ausgefallen seien, habe dieses ihren Angaben ganz zum Schluss der Hauptverhandlung zu Recht keine wesentliche Bedeutung zugemessen. Ebenso wenig vermöchten die eingereichten Quittungen die Unterhaltszahlungen rechtsgenüglich zu belegen, habe doch auch die Vorinstanz ausgeführt, dass diverse Umstände an deren Richtigkeit zweifeln liessen. Die erstinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Bargeldbezüge bzw. der entsprechenden Einzahlungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Da B. nicht nur am Ende des Monats Bargeld abgehoben habe und die von ihm bezogenen Summen unterschiedlich hoch ausgefallen seien, liesse sich der notwendige Konnex zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht herstellen. Die Voraussetzungen der Arglist seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Sozialhilfebehörden seien spätestens ab dem 5. Dezember 2013 darüber informiert gewesen, dass B. den Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2013 bezahlt und entsprechend eine Doppelzahlung vorgelegen habe. Es sei offensichtlich, dass die Behörden nicht ein Minimum an zumutbaren Vorsichtsmassnahmen ergriffen hätten, um sich im Sinne der Opfermitverantwortung selbst zu schützen. Sie hätten es vielmehr bei Rückforderungsverfügungen unterlassen und sonst nichts Weiteres unternommen. Entsprechend sei der erfolgte Freispruch zu Recht ergangen. 1.5. B. liess durch seine Vertreterin Advokatin Susanne Ackermann mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 ausführen, gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen der Parteien und die objektiven Beweise erscheine vollends unklar, wie sich der Sachverhalt effektiv abgespielt habe. Das Geständnis von A. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei erst nach der Mittagspause erfolgt, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass B. Druck auf diese ausgeübt habe. Die Bargeldbezüge von B. könnten sodann nur dann ein Indiz für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge darstellen, wenn A. Monat für Monat zeitnah Bareinzahlungen auf ihr Konto vorgenommen hätte. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sie dies über den ganzen Zeitraum nur lediglich zweimal im Jahr 2017 gemacht. Dass B. von seinem Konto Geld abgehoben habe, vermöge mithin nichts zu beweisen. Ob B. gewusst habe, dass seine geschiedene Ehefrau den Unterhalt – angenommen, dieser sei bezahlt worden – gegenüber der Sozialhilfe nicht deklariert habe, sei irrelevant, zumal er selber gegenüber den Behörden keine Mitwirkungsoder Meldepflichten verletzt habe. Eine gemeinsame Absprache zwischen den Beschuldigten liesse sich nicht erstellen. Entsprechend sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieses sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2; vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen). Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; jeweils mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; jeweils mit Hinweisen). Im Bereich der Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht sowie Vorsatz, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). 2.2. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; jeweils mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). 3. Sachverhaltswürdigung 3.1. A. bezog für sich und ihre damals zwei Kinder ab 1. Oktober 2012 Sozialhilfe bei der Gemeinde W. . Die Ehe zwischen A. und B. wurde mit Urteil der Präsidentin des damaligen Bezirksgerichts Gelterkinden vom 30. November 2012 geschieden und B. wurde verpflichtet, der gemeinsamen Tochter C. ab 1. August 2013 einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.--, insgesamt somit Fr. 800.--, zu bezahlen (act. 651 ff.). Am 13. November 2013 stellte A. beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 22. November 2013 wurde ihrem Gesuch stattgegeben und die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. ab 1. Oktober 2013 bevorschusst (act. 661 f.). Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 bzw. mit erweiterter Anklageschrift vom 1. Juli 2021 wird A. und B. im Hauptpunkt vorgeworfen, gegenüber den Behörden in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig angegeben zu haben, B. entrichte keine Unterhaltsleistungen, obwohl dies in Tat und Wahrheit doch der Fall gewesen sei. Dadurch habe A. die geschuldeten Unterhaltsbeiträge doppelt erhalten und so einen finanziellen Vorteil für sich und ihre Kinder erlangt. Zu prüfen ist mithin, ob B. die Unterhaltszahlungen effektiv geleistet hat und ob die Beschuldigten diese Tatsachen den Behörden in arglistiger Art und Weise verschwiegen haben. Neben den Aussagen der Beschuldigten liegen den Akten verschiedene objektive Beweismittel, so u.a. die Unterlagen der Sozialbehörden, die Kontoauszüge der Beschuldigten sowie eine Zusammenstellung über die Bargeldbezüge von B. , vor. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen). 3.2. Die beiden Beschuldigten haben im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Angaben zum Sachverhalt gemacht, welche teilweise sehr widersprüchlich ausfielen: 3.2.1. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 18. September 2018 sagte A. aus, ab dem Jahr 2014 Geld von ihrem Ex-Mann erhalten zu haben. Die Sozialhilfe für sie und ihre Kinder habe nicht gereicht, weshalb ihr Ex-Mann sie unterstützt habe (act. 979, 989, 991). Er habe aber nicht immer gearbeitet und nur unregelmässig bezahlt (act. 981). Sie machte widersprüchliche Angaben dazu, wie B. den Unterhalt an sie entrichtet hat. So gab sie zunächst an, dass B. ihr nie Bargeld gegeben, sondern nur offenen Rechnungen beglichen habe (act. 985). Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte sie dann aber geltend, B. habe ihr regelmässig Bargeld gegeben (act. 991). Eine Banküberweisung habe sie von B. jedoch nie erhalten (act. 985). Sie bestritt, im Detail darüber Bescheid gewusst zu haben, was in dem von der Sozialbehörde an sie monatlich ausgerichteten Betrag alles enthalten gewesen sei. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass darin auch der Unterhalt für ihre Tochter C. einberechnet gewesen sei. Die Verfügungen des Sozialamtes habe sie schlichtweg nicht verstanden (act. 983). Auch ihr Ex-Ehemann habe von der Bevorschussung nichts gewusst (act. 983). 3.2.2. B. gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19. November 2018 – grundsätzlich übereinstimmend mit A.
– an, die Unterhaltszahlungen mit seiner Ehefrau "bilateral" geregelt zu haben, und bestätigte ebenfalls, die Alimente an A. geleistet zu haben. Er habe einfach das gekauft, was es gebraucht habe, so u.a. Kleidung für die Tochter. Seine wöchentlichen Ausgaben hätten dabei ca. Fr. 200.-- betragen, was im Monat in etwa die geschuldeten Fr. 800.-- ausgemacht habe (act. 1021, 1023). Dass A. den Unterhalt doppelt erhalten habe, sei ihm nicht bewusst gewesen; er habe keine Kenntnis über die Bevorschussung gehabt (act. 1021, 1029). Auf Initiative von ihm selbst wurde B. am 27. Februar 2019 erneut einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2018 nicht ganz die Wahrheit gesagt zu haben und gestand ein, von der Bevorschussung gewusst zu haben (act. 1055). Im Gegensatz zu seinen Erstaussagen verneinte er aber, monatlich jeweils den vollen Unterhalt bezahlt zu haben. Er habe nur ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- im Monat bezahlt (act. 1057, 1067). Seine Ex-Ehefrau habe den Unterhalt nicht doppelt bezogen (act. 1069). B. verneinte, seiner Ex-Ehefrau das Geld in bar übergeben zu haben, vielmehr habe er einfach Einkäufe für sie getätigt (act. 1063). Als Grund für seine anfänglich anderslautenden Aussagen nannte er seine Vorstrafe bzw. das gegen ihn geführte Strafverfahren aus dem Jahr 2014. Er habe Angst gehabt, dass ihm deswegen etwas passiere (act. 1063, 1065). 3.2.3. Am 1. September 2020 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten durch. Im Zuge dieser Befragung blieb B. dabei, keinen eigentlichen Unterhalt bezahlt, sondern nur Einkäufe für A. getätigt zu haben (act. 1079). Hinsichtlich der Frage, ob er von der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gewusst habe, machte er eine erneute Kehrtwende und gab an, doch nicht davon gewusst zu haben (act. 1079 f.). A. gab – im Widerspruch zu ihren Erstaussagen – ebenfalls zu Protokoll, keinen eigentlichen Unterhalt von B. erhalten zu haben und gab nun neu in Übereinstimmung mit B. an, dieser habe lediglich auf freiwilliger Basis Einkäufe für sie getätigt (act. 1079). Die Beschuldigten betonten sodann, dass B. A. weder Geld überwiesen noch bar übergeben habe (act. 1087). Nachdem die Beschuldigten am Ende der Einvernahme mit den von der Staatsanwaltschaft edierten Bankunterlagen konfrontiert und zum Umstand befragt worden waren, wonach B. A. am 1. Oktober 2013, am 31. Januar 2014, am 28. Februar 2014, am 7. März 2014, am 28. März 2014, am 11. August 2014 sowie am 9. September 2014 jeweils exakt Fr. 800.-- überwiesen hatte – was dem monatlich geschuldeten Unterhalt entspricht –, reagierten sie ausweichend und machten Nichtwissen geltend (act. 1099 f.). 3.2.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten ein weiteres Mal befragt, wobei sie erneut ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legten. So machte A. geltend, vielleicht Unterhaltszahlungen ohne ihr Wissen erhalten zu haben und mutmasste, B. könnte ihr Geld überwiesen haben, ohne ihr dies gesagt zu haben (act. S 157). Zudem habe B. ein paar Sachen, die das Sozialamt nicht bezahlt habe, übernommen (act. S 159). B. gab zunächst – komplett im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – an, die Alimentenzahlungen nun doch vollständig geleistet zu haben und verwies auf die Quittungen, die dies belegen würden. Im späteren Verlauf der Befragung gab er dann zu Protokoll, er habe den Unterhalt lediglich "teils, teils" entrichtet. Zum Schluss gab er dann wiederum zu Protokoll, sämtliche Alimentenschulden beglichen zu haben (act. S 161, 163, 165). Er bestritt erneut, von der Bevorschussung Kenntnis gehabt zu haben (act. S 163). Nachdem die Hauptverhandlung für eine Mittagspause unterbrochen und schliesslich wiederaufgenommen worden war, teilte der Verteidiger von A. mit, dass diese ihre Aussagen korrigieren wolle, worauf A. das Wort erteilt wurde. Diese gestand schliesslich – entgegen ihren bis dahin steten Bestreitungen – ein, die Unterhaltszahlungen von B. jeweils vollständig in bar erhalten zu haben. Sie führte aus, durcheinander gewesen zu sein und Angst gehabt zu haben, da sie noch nie vor Gericht gewesen sei. B. habe ihr jeweils monatlich Fr. 800.-- bezahlt. Er sei zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr das Geld entweder jeweils Ende des Monats oder dann Anfang des Monats in bar übergeben. Diese Angaben würden nun der Wahrheit entsprechen. Sie bestritt, sich mit B. abgesprochen zu haben und gab an, sich alleine für diese Aussagen entschieden zu haben (act. S 173 f.). Auch B. gestand schliesslich ein, dass es sich so abgespielt habe, wie es zum Schluss von A. geschildert worden sei. Auf Nachfrage hin gab er an, jeweils ca. zwei bis drei Tage, nachdem er seinen Lohn erhalten habe, das Geld abgehoben und an A. übergeben zu haben (act. S 175 f.). Die Bargeldabhebungen habe er grundsätzlich in W. oder dann in X. , wo er gearbeitet habe, getätigt (act. S 177). Er bestritt indessen, gewusst zu haben, dass B. den Unterhalt so doppelt erhalten habe (act. S 179). 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen auf den ersten Blick verworren und wenig konzis. Dennoch lassen sich gewisse Schlüsse daraus ziehen. So fällt auf, dass die Beschuldigten im Rahmen ihrer tatnächsten Einvernahmen übereinstimmend angegeben haben, dass der Unterhalt von B. jeweils geleistet worden sei, was sodann auch ihren letzten – im Rahmen eines finalen Geständnisses erfolgten – Aussagen entspricht. Im Zuge ihrer tatnächsten Depositionen gaben die Beschuldigten sodann auch übereinstimmend zu Protokoll, dass B. den Unterhalt direkt an A. gezahlt habe, weil er nicht gewollt habe, dass ihr dieser im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werde. Insbesondere B. äusserte sich dahingehend, dass es sich dabei um eine willkürliche "Abzieherei" der Sozialhilfe gehandelt habe; das Geld sei für seine Tochter C. gedacht gewesen und nicht, um irgendetwas anderes abzudecken (act. 981, act. 1023; vgl. auch act. 1025). Die aufgeführten Einlassungen der Beschuldigten stellen für das Kantonsgericht ein starkes Indiz dafür dar, dass B. die Unterhaltszahlungen zumindest grösstenteils geleistet hat. 3.4. Mit der Staatsanwaltschaft ist sodann davon auszugehen, dass sich für die im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung anderslautenden Äusserungen der Beschuldigten durchaus plausible Erklärungen finden lassen. So erscheint naheliegend, dass sich die Beschuldigten nach ihren ersten Depositionen im Klaren darüber wurden, dass sich ihre Angaben zum Nachteil von A.
– welcher in diesem Verfahren eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB droht – auswirken. Dies würde erklären, wieso beide ihre ursprünglichen Aussagen in der Folge dahingehend änderten, dass B. den Unterhalt doch nicht bzw. nicht vollständig bezahlt und lediglich Einkäufe getätigt habe. Es fällt zudem auf, dass B. seine Ex-Ehefrau anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2019 offensichtlich zu entlasten versuchte, wies er doch mehrfach darauf hin, dass er A. zum Unterschreiben der Quittungen, welche sie schlussendlich dem Kantonalen Sozialamt überreichten, gedrängt habe, und A. mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Zudem gab er zu Protokoll, A. auf seine Vorstrafe hingewiesen zu haben (act. 1065, 1067). Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich A. im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 1. September 2020 diesem Narrativ anschloss und entgegen ihren ursprünglichen Aussagen plötzlich behauptete, B. habe ihr doch keinen Unterhalt bezahlt, sondern nur Einkäufe auf freiwilliger Basis getätigt (act. 1079). Auch hinsichtlich der von ihnen erstellten Quittungen fielen ihre Aussagen plötzlich auffallend deckungsgleich zu denjenigen von B. aus, machte sie nun doch ebenfalls geltend, dass dieser sie aufgesucht und wortwörtlich gesagt habe, er werde aufgrund seiner Vorstrafe ins Gefängnis kommen, sollte er nicht nachweisen können, dass er den Unterhalt bezahlt habe, weshalb sie ihm in der Folge einen Gefallen getan und die Dokumente unterschrieben habe (act. 1091). Diese Aussagen unterscheiden sich wesentlich von ihren Angaben anlässlich ihrer ersten Deposition vom 18. September 2019. Dort hatte sie die Vorgehensweise nämlich noch dahingehend geschildert, dass das Sozialamt von ihrem Ex-Ehemann verlangt habe, dass er die Unterhaltszahlungen beweise, weshalb dieser auf sie zugekommen und die Situation erklärt habe. Sie habe seiner Idee darauf zugestimmt und ihm gesagt, dass er die Quittungen zu ihr bringen solle und sie diese dann unterschreiben werde (act. 981). Es drängt sich mithin der Schluss auf, dass die Beschuldigten ihre Aussagen im Laufe der Strafuntersuchung abänderten, um A. von den strafrechtlichen Vorwürfen zu entlasten. 3.5. Die Aussagen der Beschuldigten müssen aber dennoch mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt werden, haben sie doch mehrfach nachweislich die Unwahrheit gesagt. Sofern sie beispielsweise stets bestritten, dass B. Banküberweisungen an A. getätigt habe, steht dies im Widerspruch zu den edierten Bankunterlagen, welche in den Jahren 2014 und 2017 genau solche Banküberweisungen von B. an A. zu einem Gesamtbetrag von Fr. 5'200.-- belegen (act. 947 ff.). Ebenso erweist sich die Aussage von B. , er habe über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge keine Kenntnis gehabt, nachweislich als falsch. Denn ausweislich der Akten wurde er über diese mit Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 22. November 2013 informiert (act. 669 f.). Dass B. dieses Schreiben erhalten haben muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich selber mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an das Kantonale Sozialamt wandte und dieses darüber informierte, den Unterhaltsbetrag für den Monat Oktober 2013 an A. entrichtet zu haben (act. 675). Gestützt auf die im Schreiben vom 22. November 2013 enthaltenen Informationen wusste B. mithin bereits Ende des Jahres 2013 darüber Bescheid, dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden und er seine Alimentenzahlungen fortan nur noch an das Kantonale Sozialamt leisten durfte. 3.6. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Frage, ob B. seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist oder nicht, aufgrund diverser Unklarheiten in den Aussagen der Beschuldigten nicht alleinig auf deren Angaben abstützen lässt. Es bestehen indessen vorliegend weitere objektive Beweismittel, welche ebenfalls dafürsprechen, dass B. seinen Alimentenverpflichtungen grossmehrheitlich nachgekommen ist: So ist – wie bereits erwähnt – aufgrund der von B. an A. getätigten Banküberweisungen vom 1. Oktober 2013, 31. Januar 2014, 28. Februar 2014, 7. März 2014, 28. März 2014, 11. August 2014 und 9. September 2014 in der Höhe von jeweils Fr. 800.-- (act. 947 ff.) erstellt, dass dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen für die Monate Oktober 2013, Februar 2014, März 2014, April 2014, August 2014 und September 2014 vollständig nachgekommen ist. Aktenkundig ist im Weiteren eine Liste, welche sämtliche Bargeldbezüge von B. über Fr. 200.-- ab Januar 2012 bis Dezember 2018 ausweist (act. 963 ff.). Daraus wird ersichtlich, dass B. im relevanten Tatzeitraum mit einer auffälligen Regelmässigkeit jeweils um das Monatsende herum in der Regel in W. grössere Geldbeträge bezogen hat, welche entweder exakt oder leicht höher wie die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausfielen. Das Kantonsgericht zeigt sich davon überzeugt, dass diese Bargeldabhebungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Bezüge wie auch der Höhe der abgehobenen Beträge eine derartige Regelmässigkeit aufweisen, dass sich daraus einzig der Schluss ziehen lässt, dass es sich dabei um von B. geleistete Unterhaltszahlungen handeln muss. Dies gilt umso mehr, als B. keinerlei anderweitige plausible Erklärungen für diese Kontobewegungen abgegeben hat. Dass es sich dabei um Alimentenzahlungen an A. gehandelt hat, deckt sich sodann mit dem finalen Geständnis von B. , welcher anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schlussendlich zugab, immer um das Monatsende herum, in der Regel in W. , den Unterhalt für seine Ex-Ehefrau abgehoben und dieser danach in bar übergeben zu haben (siehe oben). Zu Gunsten der Beschuldigten sind –gestützt auf seine Angaben im Rahmen des abgelegten Geständnisses – nur diejenigen Bargeldbezüge zu berücksichtigen, welche von ihm um das Monatsende herum getätigt wurden und bei welchen er im Rahmen eines einzigen Bezugs eine Abhebung von Fr. 800.--, mithin exakt in der Höhe des geschuldeten Unterhalts, oder mehr getätigt hat. Von ihm gestückelt bezogene oder leicht tiefere Beträge werden entsprechend nicht miteinbezogen. Gestützt auf diese Darlegungen ergeben sich – zusammen mit den bereits ausgewiesenen Banküberweisungen – folgende Zahlungen: Datum Bezug/Einzahlung Betrag Unterhalt für Monat 29.09.2013 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Oktober 2013 06.01.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Januar 2014 29.01.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Februar 2014 05.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- März 2014 26.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- April 2014 03.05.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Mai 2014 07.08.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- August 2014 05.09.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- September 2014 25.10.2014 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- November 2014 05.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 800.--.-- Dezember 2014 24.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 850.--.-- Januar 2015 02.02.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Februar 2015 27.03.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- April 2015 28.04.2015 Bargeldbezug UBS W. Fr. 900.--.-- Mai 2015 31.05.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Juni 2015 25.12.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Januar 2016 10.03.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- März 2016 01.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- April 2016 28.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Mai 2016 01.06.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.----- Juni 2016 27.06.2016 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- Juli 2016 29.07.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- August 2016 26.09.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 820.--.-- Oktober 2016 30.10.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 850.--.-- November 2016 23.11.2016 Bargeldbezug Post x Z. Fr. 900.--.-- Dezember 2016 28.12.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 800.--.-- Januar 2017 28.02.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- März 2017 29.03.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.-- .-- April 2017 25.04.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.-- .-- Mai 2017 30.05.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Juni 2017 27.06.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Juli 2017 31.07.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.-- .-- August 2017 25.09.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Oktober 2017 25.10.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- November 2017 24.11.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Dezember 2017 Ab dem Jahr 2018 sind um das Ende des Monats herum jeweils keine Bargeldbezüge in relevanter Höhe mehr vorhanden (act. 975). Dies deckt sich mit dem Umstand, dass der Arbeitgeber von B. mit Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. Januar 2018 angewiesen wurde, von dessen Lohn ab sofort monatlich den Betrag von Fr. 800.-- (inkl. Kinderzulagen von Fr. 200.--) in Abzug zu bringen und direkt dem Kantonalen Sozialamt zu überweisen (act. 807 f.). Diese zeitliche Korrespondenz kann als zusätzliches Indiz dafür anzusehen werden, dass die Bargeldbezüge zum Zwecke der Alimentenzahlung verwendet wurden. Es zeigt sich somit ein Bild, welches darauf schliessen lässt, dass B. von Oktober 2013 bis Ende des Jahres 2017 grossmehrheitlich Unterhalt an A. geleistet hat, wobei gestützt auf die bezogenen bzw. überwiesenen Beträge davon auszugehen ist, dass B. A. bis März 2017 die monatlich geschuldete Alimente von Fr. 800.-- bezahlt hat. Ab der Zahlung für den Monat April 2017 (Bargeldbezug vom 29. März 2017) ist indessen eine deutliche sowie durchgehende Erhöhung der getätigten Bargeldbezüge erkennbar, was dafür spricht, dass B. die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis erhöht hat, zumal auch die Beschuldigten mehrfach dahingehende Aussagen gemacht haben, dass der Unterhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt nach oben bzw. auf Fr. 1'000.-- angepasst worden sei (act. 378, act. 741, act. S 187). Ab April 2017 sind somit die effektiv von B. bezogenen Beträge als Unterhaltszahlungen anzurechnen. Ebenfalls zum Deliktsbetrag hinzuzurechnen sind im Weiteren die beiden Überweisungen von jeweils Fr. 200.--, welche B. am 30. August 2017 sowie am 6. September 2017 an A. getätigt hat. Zusammengefasst ergibt sich mithin folgende Berechnung: Datum Bezug/Einzahlung Betrag wird angerechnet mit: 29.09.2013 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 06.01.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.01.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 26.03.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 03.05.2014 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 07.08.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.09.2014 Bankeinzahlung Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 25.10.2014 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 05.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 24.12.2014 Bargeldbezug UBS W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 02.02.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 27.03.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 28.04.2015 Bargeldbezug UBS W. Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 31.05.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 25.12.2015 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 10.03.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 01.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 28.04.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 01.06.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 27.06.2016 Bargeldbezug Post Y. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.07.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 26.09.2016 Bargeldbezug Post W. Fr. 820.--.-- Fr. 800.--.-- 30.10.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 850.--.-- Fr. 800.--.-- 23.11.2016 Bargeldbezug Post x Z. Fr. 900.--.-- Fr. 800.--.-- 28.12.2016 Bargeldbezug Post SBB Z. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 28.02.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 800.--.-- Fr. 800.--.-- 29.03.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 25.04.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 30.05.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 27.06.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Fr. 980.--.-- 31.07.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 1'000.--.-- Fr. 1'000.--.-- 30.08.2017 Bankeinzahlung Fr. 200.--.-- Fr. 200.--.-- 06.09.2017 Bankeinzahlung Fr. 200.--.-- Fr. 200.--.-- 25.09.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 25.10.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 900.--.-- Fr. 900.--.-- 24.11.2017 Bargeldbezug Post W. Fr. 980.--.-- Fr. 980.--.-- Gesamt Fr. 29'660.--.- - Gesamthaft ergibt sich demnach ein Betrag von Fr. 29'660.--, welcher A. von B. in Form von monatlichen Zahlungen erhalten hat. Weitere Unterhaltsleistungen lassen sich nach Ansicht des Kantonsgerichts indessen nicht ohne erhebliche Restzweifel erstellen, zumal beide Beschuldigte mehrfach dahingehend ausgesagt haben, dass B. nicht immer Unterhalt geleistet habe (A. : act. 981, 1081, 1087; B. : act. 1027, 1031, 1087). Dies deckt sich mit der aktenkundigen Feststellung, welche im Rahmen der Aktennotiz vom 16. Januar 2019 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft festgehalten wird, nämlich dass B. nicht durchgehend in der Lage war, die Alimentenzahlungen zu leisten. So verzeichnete B. u.a. von September 2015 bis November 2015 so gut wie keine Einkünfte, nutzte seine Postkarte nicht und bezahlte keine Rechnungen über das Postkonto (act. 929). Korrespondierend mit diesen Umständen lassen sich für die zweite Hälfte des Jahres 2015 auch keine Bargeldbezüge finden, welche auf Unterhaltszahlungen an A. hindeuten würden (siehe Tabelle oben). 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gestützt auf diesen festgestellten Sachverhalt ist nun zu prüfen, ob die Beschuldigten die Behörden über diese Zahlungen in mittäterschaftlicher Tatbegehung getäuscht bzw. diese in arglistiger Art und Weise verschwiegen und somit einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begangen haben. 4.2. Wie sich dem Protokoll der Sozialhilfebehörde entnehmen lässt, fand mit A. am 30. Oktober 2013 ein Gespräch statt, anlässlich welchem unter anderem ihr Einkommen, die Betreuung ihrer Kinder sowie diverse Rechnungen etc. besprochen wurden. Im Zuge dieses Gesprächs gab A. an, dass ihr Ex-Ehemann keine Arbeit und entsprechend keine Einkünfte mehr habe, weshalb gemeinsam mit der Sozialhilfebetreuerin eine Mahnung zu Handen von B. aufgesetzt wurde, damit in der Folge die Alimentenbevorschussung eingeleitet werden konnte (act. 391). Die Sozialhilfebehörde W. stellte anschliessend am 20. November 2013 im Namen von A. beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Bevorschussung der Alimente, welches mit Verfügung vom 22. November 2013 mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 genehmigt wurde (act. 639 ff.; 661 f.). A. stellte diesen Antrag im Wissen darum, dass sie Ende September 2013 den Unterhalt von B. für den Monat Oktober 2013 vollständig und im Voraus erhalten hatte (siehe Tabelle oben), was sie der Sozialhilfebehörde W. verschwieg. Obwohl A. in der Folge mit Ausnahme von wenigen Monaten Unterhalt von B. erhielt, unterliess sie es, die Sozialhilfebehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Sofern sie geltend macht, die genaue Zusammensetzung des ihr entrichteten Sozialhilfegeldes nicht gekannt bzw. das System der Alimentenbevorschussung nicht verstanden zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem das Gesuch um Alimentenbevorschussung offensichtlich im Rahmen eines persönlichen Vorsprechens der Beschuldigten bei der Sozialhilfebehörde erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses mit ihr besprochen und ihr das Konzept der Alimentenbevorschussung entsprechend erläutert wurde. Dass die Unterhaltszahlungen in der Folge durch das Kantonale Sozialamt bevorschusst wurden, ergab sich sodann auch aus weiteren Umständen. So verpflichtete das Kantonale Sozialamt A. , nachdem B. Ersteres mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die Alimente für den Monat Oktober 2013 mittels Einzahlung vom 27. September 2013 an A. entrichtet hatte (act. 675 f.), am 9. Dezember 2013 zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenden Bevorschussung für den Monat Oktober 2013 (act. 665 f.). Nachdem B. dem Kantonalen Sozialamt am 18. Dezember 2014 zudem von A. unterzeichnete Quittungen eingereicht hatte, welche seine Unterhaltszahlungen für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 belegten (act. 683 ff.), ordnete das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 5. Januar 2015 erneut die Rückzahlung der bevorschussten Alimentenzahlungen für die betreffenden Monate durch A. an (act. 689 f.). Beide Verfügungen enthielten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass A. dazu verpflichtet ist, sämtliche Veränderungen, welche eine Änderung der Unterhaltsbeiträge zur Folge haben könnten, unverzüglich mitzuteilen, sowie dass im Widerhandlungsfalle zu viel ausgerichtete Leistungen als unrechtmässig bezogen gelten und zurückzuzahlen seien (act. 665; act. 691). Am 16. Februar 2015 verfügte die Sozialhilfebehörde, dass die Rückzahlungsforderung mit der Ausrichtung der laufenden Sozialhilfegelder verrechnet werden. Zu diesem Zweck wurde A. der Grundbedarf um 20 % gekürzt (act. 479; act. 481 f.). Nachdem B. im darauffolgenden Jahr zusätzliche Quittungen einreichte, welche seine Alimentenleistungen für weitere Monate belegten, erliess das Kantonale Sozialamt am 8. Januar 2016 eine weitere Rückzahlungsverfügung gegenüber A (act. 717 f.). Eine zusätzliche Rückzahlungsanordnung erging am 21. März 2016 (act. 475 f.). Sämtliche Verfügungen wurden A. entweder mittels Einschreiben oder mit A-Post Plus zugestellt. Auch wenn sich in den Akten keine Zustellnachweise betreffend die genannten Verfügungen befinden, liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass A. diese nicht erhalten haben soll. A. hat im vorliegenden Strafverfahren auch nie geltend gemacht, Verfügungen nicht erhalten zu haben. Ebenfalls erscheint ihre Aussage, sie habe die Verfügungen schlichtweg nicht verstanden, nicht als glaubhaft. Denn A. gab anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 18. September 2018 zu Protokoll, dass ihr Ex-Ehemann ihr die Verfügungen des Sozialamts ab und zu vorgelesen und erklärt habe (act. 983, 987). B. gab demgegenüber anlässlich seiner Befragung vom 19. November 2018 zwar an, seiner Ex-Ehefrau nur selten bis gar nicht mit den Verfügungen geholfen zu haben, er führte allerdings aus, dass A. hinsichtlich Bürosachen von jemand anderem Hilfe beansprucht habe (act. 1023). Die als Zeugin befragte E. gab im Rahmen ihrer Deposition darüber hinaus zu Protokoll, dass vor dem Erlass einer Verfügung in der Regel ein Gespräch mit der betroffenen Person stattfinde. Diese werde gewarnt bzw. informiert, damit sie sich darauf vorbereiten könne (act. S 139). Im Lichte dieser Ausführungen ist somit nicht davon auszugehen, dass sich A. schlichtweg nicht mit dem Inhalt der Verfügungen befasst hat. Im Besonderen trifft dies auf jene Verfügungen zu, welche eine Kürzung des Grundbedarfs zu Folge und damit direkte Auswirkungen auf ihre finanziellen Mittel hatten. Es ist in dieser Hinsicht den Aussagen der Zeugin E. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zuzustimmen, dass A. vor diesen Begebenheiten nicht die Augen verschliessen konnte (vgl. act. S 137). Gemäss den Angaben der Zeugin E. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde das Thema von generellen anzugebenden Einkünften sowie auch spezifisch die Frage nach doppelten Unterhaltszahlungen mit A. zudem mehrfach im Rahmen von persönlichen Gesprächen thematisiert. E. gab gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, sich daran zu erinnern, dass A. ihr gesagt habe, sie bekomme von ihrem Ex-Ehemann nichts, wenn sie danach gefragt worden sei. Sie habe dies nicht nur einmal gesagt (act. S. 141 f.; S 143). Sie habe A. zudem punktuell, d.h. ca. alle drei Monate, zwar nicht explizit nach Unterhaltszahlungen, aber nach extra Einnahmen gefragt. Unterhalt sei auch ein Thema gewesen, aber nicht das einzige (act. S 149). Unter diesen Begebenheiten kann nur davon ausgegangen werden, dass A. bewusst gewesen sein muss, dass sie den Erhalt von Alimentenzahlungen, welche direkt von B. erfolgten, dem Sozialamt hätte melden müssen. Das Argument, sie habe vor allem zu Beginn schlichtweg nicht verstanden, wie das Ganze funktioniere, verfängt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als das Kantonsgericht von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung mit B. und einem bewussten Vorgehen der beiden Beschuldigten ausgeht und somit geschlussfolgert werden muss, dass es von Beginn an das Ziel und die Absicht der beiden Beschuldigten war, durch das Verschleiern der von B. direkt bezahlten Alimenten für A. zusätzliche Einnahmen zu generieren (siehe dazu unten E. B./4.5.). Indem A. den Erhalt der Unterhaltzahlungen nicht meldete und auf direkte Nachfrage hin vielmehr stets verneinte, Geld von ihrem Ex-Ehemann zu erhalten, täuschte sie die Sozialhilfebehörde W. aktiv. Nachdem im Bereich der Sozialhilfe bzw. bei Bestehen einer Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung schon einfache falsche Angaben als arglistig erscheinen (siehe oben E. B./2.1.), sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar erscheint (siehe zu diesem Kriterium sogleich unten), ist ihr Vorgehen damit als arglistig zu qualifizieren. 4.3. Entgegen der vorinstanzlich vertretenen Auffassung ist den involvierten Sozialhilfebehörden zudem auch nicht ein derart leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, dass die Arglist im vorliegenden Fall entfiele. Wie bereits dargelegt, scheidet Arglist nur dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (siehe oben E. B./2.1.). Im vorliegenden Fall bezog A. bereits seit Oktober 2012 Sozialhilfe, wobei der Kontakt zur ihr von Seiten der Sozialhilfebehörde bis zu diesem Punkt offenbar ohne Auffälligkeiten verlaufen war. Nachdem B. per August 2013 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war und A. der Sozialhilfebehörde mitteilte, dass dieser die Alimente nicht zu leisten vermöge, füllte die Sozialhilfebehörde gemeinsam mit A. das Gesuch um Alimentenbevorschussung aus und reichte dieses in der Folge zusammen mit den erforderlichen und von A. beigebrachten Unterlagen beim Kantonalen Sozialamt ein. Da zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Angaben von A. nicht zutreffen könnten, durfte das Sozialamt auf diese vertrauen. Zwar erfuhr die Sozialhilfebehörde W. aufgrund der ihr in Kopie zugestellten Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 9. Dezember 2013 (act. 665 f.) bereits Ende des Jahres 2013 davon, dass B. den Unterhalt für den Monat Oktober 2013 an A. bezahlt und A. diesen demnach doppelt erhalten hatte. Nachdem das Kantonale Sozialamt in der genannten Verfügung die Bevorschussung per 1. November 2013 aber wiederum genehmigte, durfte die Sozialhilfebehörde ohne Weiteres annehmen, dass es sich lediglich um eine einmalige Doppelzahlung gehandelt hatte. Die Sozialhilfebehörde erfuhr in der Folge erst Anfang des Jahres 2015 von regelmässig erfolgten Doppelzahlungen, nachdem B. dem Kantonalen Sozialamt am 18. Dezember 2018 Quittungen der bezahlten Alimente für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 eingereicht (act. 683 ff.) und das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 5. Januar 2015 von A. die Rückzahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge angeordnet hatte, wobei namentliche Verfügung der Sozialhilfebehörde W n Kopie zugestellt wurde (act. 689 f.). Ab diesem Zeitpunkt bestanden für die Sozialhilfebehörde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben von A. betreffend den Erhalt von Alimentenzahlungen nicht zutreffen könnten. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gemeinwesen im Falle der Alimentenbevorschussung – wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt – verpflichtet ist, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen , sofern die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe, SHG, SGS 850); das Gemeinwesen ist mit anderen Worten somit vorleistungspflichtig. Es ist ihm sodann verwehrt, die Alimentenbevorschussung lediglich mit Verweis auf früher zu Unrecht bezogene doppelte Unterhaltszahlungen für die Zukunft verweigern. Insofern waren die Sozialhilfebehörden verpflichtet, A. weiterhin Alimentenbevorschussung zu gewähren, sofern diese darauf beharrte, aktuell keinerlei Unterhalt von B. zu erhalten und entsprechende Zahlungen auch nicht nachgewiesen werden konnten. Soweit die Vorinstanz der Sozialhilfebehörde in diesem Zusammenhang vorwirft, sie hätte von A. jeweils zeitnah Bankkontoauszüge einverlangen können, um dem Verdacht von Doppelzahlungen nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich dies gerade nicht als hilfreich erwiesen hätte, zumal B. die Alimente nur zu Beginn via Bankeinzahlung überwiesen hatte. Später, genauer gesagt ab Oktober 2014, erfolgten seine Zahlungen – mit Ausnahme zweier Einzahlungen von jeweils Fr. 200.-- im Jahr 2017 – ausschliesslich durch direkte Übergabe des Geldbetrags in bar, womit die Unterhaltszahlungen auf den Bankkontoauszügen von A. gerade nicht ersichtlich gewesen wären. Zudem ist erstellt, dass die Sozialhilfebehörde mit A. in dieser Angelegenheit mehrfach das Gespräch suchte. Zum einen lassen sich im betreffend A. geführten Hauptprotokoll Einträge finden, welchen zu entnehmen ist, dass A. mehrfach explizit auf die doppelten Unterhaltszahlungen angesprochen wurde. So wurden gemäss dem Protokolleintrag vom 18. Januar 2016 anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit A. die doppelten Zahlungen thematisiert und sie dazu aufgefordert, allfällige Direktleistungen ihres Ex-Ehemannes an die Sozialhilfebehörde weiterzuleiten. Zudem wurden ihr im Falle einer Zuwiderhandlung explizit rechtliche Schritte angedroht (act. 397). Gemäss Notiz im Hauptprotokoll vom 7. April 2016 wurde A. anlässlich eines Telefongesprächs sodann wiederum danach gefragt, ob sie Unterhaltszahlungen von B. erhalte, was sie erneut verneinte. Sie wurde im Weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zahlungen der Sozialhilfe zustehen würden (act. 399). Gemäss Eintrag im Hauptprotokoll vom 27. Juni 2016 verneinte A. anlässlich einer persönlichen Vorsprache wiederum, dass sie Unterhaltsbeiträge erhalte und führte aus, sie wisse, dass sie diese bei der Sozialhilfe melden müsse (Beilagenordner). Darüber hinaus hat die Zeugin E. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, A. regelmässig, d.h. ca. alle drei Monate, auf zusätzliche Unterkünfte bzw. zusätzliches Einkommen angesprochen und sie auch mehrmals danach gefragt zu haben, ob sie von ihrem Ex-Ehemann Geld bekomme (act. S 141 ff.). Im Weiteren wurde A. von Seiten des Kantonalen Sozialamts am 7. Dezember 2017 ein Schreiben zugestellt, in welchem ausgeführt wurde, dass A. anlässlich des Telefongesprächs vom 9. November 2017 verneint habe, Direktzahlungen von B. erhalten zu haben, das Kantonale Sozialamt von B. nun aber Quittungen erhalten habe, welche Unterhaltszahlungen für die Monate September, Oktober und November 2017 belegen würden. Gestützt auf diese Ungereimtheiten wurde A. zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2017 aufgefordert (act. 737). Mit Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 21. Dezember 2017 wurde von A. sodann verlangt, eine Auflistung aller von B. erhaltenen Direktzahlungen einzureichen. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei fehlender Mitwirkung die Alimentenbevorschussung eingestellt wird (act. 749). Es lässt sich mithin nicht sagen, dass die Sozialhilfebehörden nicht darum bemüht gewesen wären, den relevanten Sachverhalt festzustellen und dieser Hinsicht keinerlei Aufwand betrieben hätten. Aufgrund der konkreten Sachlage waren sie indessen auf die Angaben von A. angewiesen, welche jedoch stets geltend machte, dass B. ihr aktuell keinen Unterhalt zahle. Zwar trifft es durchaus zu, dass die Sozialhilfebehörden gewisse Massnahmen – insbesondere die Schuldneranweisung gegenüber dem Arbeitgeber von B.
– bedeutend früher hätten in die Wege leiten können. Auch hätten sie die beiden Beschuldigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem gemeinsamen, klärenden Gespräch aufbieten können. Dass sie diese Massnahmen nicht bereits im frühestmöglichen Zeitpunkt ergriffen haben, führt allerdings noch nicht dazu, dass ihr ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen wäre. Insofern ist eine die Arglist zu entfallen lassende Opfermitverantwortung zu verneinen. A. hat durch ihr Verhalten die Sozialhilfebehörden mithin arglistig irregeführt und diese dadurch am Vermögen geschädigt, womit der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt anzusehen ist. Hinsichtlich des Deliktsbetrags kann auf die Aufstellung der von A. nach Auffassung des Kantonsgerichts als erstellt erachteten doppelten Unterhaltszahlungen (siehe oben E. B./3.6.) verwiesen werden, zumal A. sämtliche Zusatzeinnahmen der Sozialhilfebehörde hätte melden müssen. Der Deliktsbetrag beträgt mithin gesamthaft Fr. 29'660.--. 4.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist von einem direktvorsätzlichen Handeln von A. auszugehen. Dies gründet primär auf den aktenkundigen Aussagen von A. , welche ihre Motivation bzw. diejenige von B. für das gewählte Vorgehen mehrfach darlegte. Zunächst lässt sich dem Hauptprotokoll der Sozialhilfebehörde im Eintrag vom 30. Oktober 2013 entnehmen, dass sich A. damals schon gegenüber der Sozialhilfebehörde dahingehend äusserte, dass ihr die Sozialhilfe nicht zum Leben reiche (act. 391). Auch anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 18. September 2018 machte sie geltend, dass ihr Ex-Ehemann sie zusätzlich unterstützt habe, da die Sozialhilfe für sie und ihre Kinder nicht gereicht habe (act. 979, 991). Es liegt mithin auf der Hand, dass A. durch den Erhalt der doppelten Unterhaltsbeiträge für sich und ihre Kinder bewusst einen finanziellen Vorteil generieren wollte. Mithin liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor, wobei A. in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, womit der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist. 4.5. Zu klären ist die Tatbeteiligung von B. . Das Strafgericht hat eine mittäterschaftliche Tatbegehung von B. verneint. Zur Begründung führte es aus, dieser habe im Rahmen der kantonalen Bevorschussung über keine Mitwirkungsbzw. Informationspflichten verfügt. Ihm könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er im Rahmen der Nichtmeldung der Geldüberweisung bei den involvierten Sozialhilfebehörden zusammen mit A. gehandelt habe, weshalb er vom Vorwurf des Betrugs bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe freizusprechen sei. Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung nicht. Wie bereits in E. B./3.5. ausgeführt, wusste B. gestützt auf die im Schreiben vom 22. November 2013 enthaltenen Informationen bereits Ende des Jahres 2013 darüber Bescheid, dass die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch das Kantonale Sozialamt bevorschusst wurden. Im Weiteren war er aufgrund namentlichen Schreibens darüber informiert, dass er seine Unterhaltsleistungen fortan nur noch an das Kantonale Sozialamt entrichten durfte bzw. A. die Alimentenleistungen doppelt erhalten würde, sollte er diese direkt an sie entrichten (act. 669 f.). Die Ausführungen im genannten Schreiben erweisen sich als derart unmissverständlich, dass B. sich im Klaren darüber sein musste, dass eine weitere Direktzahlung von Unterhalt an A. eine Doppelzahlung bewirken und bei dieser eine finanzielle Besserstellung bewirken würde. Im Weiteren lassen seine Aussagen im vorliegenden Strafverfahren auch keinen anderen Schluss zu, als dass er auch genau dies beabsichtigte. So liess er sich mehrfach dahingehend vernehmen, er habe sich daran gestört, dass die von ihm zu leistenden Alimentenzahlungen bei der Berechnung des Sozialhilfegeldes seiner Ex-Ehefrau angerechnet worden seien. Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2018 machte er in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich dabei um eine willkürliche "Abzieherei" durch die Sozialhilfe gehandelt. Das Geld sei für seine Tochter C. gedacht gewesen und nicht, um irgendetwas anderes abzudecken (act. 1023). Zudem hatte er bereits anlässlich der gemeinsamen Vorsprache bei der Sozialhilfebehörde vom 8. Januar 2018 ausgesagt, er habe die Unterhaltsgelder nicht an die Sozialhilfebehörde leisten wollen, da er der Auffassung sei, dass die Gelder nicht ordnungsgemäss eingesetzt würden (act. 377). Im Zuge der Deposition vom 19. November 2018 bestätigte er, anlässlich des Gesprächs vom 8. Januar 2018 diese Aussage getätigt zu haben (act. 1031, 1033). Auch gegenüber der KESB gab B. an, eine Direktzahlung an die Sozialhilfebehörde abgelehnt zu haben, da das Geld seiner Tochter zustehen würde, weshalb er den Unterhalt direkt an A. entrichtet habe (act. 75). A. gab im Zuge der Unterredung vom 8. Januar 2018 sodann ebenfalls zu Protokoll, dass B. nicht gewollt habe, dass die Gelder an das Sozialamt gehen würden. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass sie diese nicht gemeldet habe (act. 377). Die Beschuldigten haben ihre Motivation für das von ihnen getätigte Vorgehen mithin klar dargelegt. Dieses diente offensichtlich dazu, die von B. als stossend empfundene Anrechnung des von ihm in Bezug auf seine Tochter C. geschuldeten Alimentengeldes an den an A. ausgerichteten Sozialhilfegeldbetrag zu umgehen. Aufgrund der Aussagen von A. erscheint sodann naheliegend, dass B. sogar der treibende Faktor hinter dem gewählten Vorgehen war. Ob dem so war, kann indessen offengelassen werden, zumal sich B. spätestens im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Kantonalen Sozialamts vom 22. November 2013 und der Kenntnisnahme des Umstands, dass A. im Falle von Direktleistungen durch ihn den geschuldeten Unterhalt doppelt erhalten würde, einen allenfalls bei A. bereits bestehenden Vorsatz zu eigen gemacht hat. B. leistete mit der Direktzahlung des Unterhalts an A. sodann einen für den Taterfolg entscheidenden Beitrag. Denn hätte sich dieser ab dem 22. November 2013 an die Anweisungen des Kantonalen Sozialamts gehalten und die Alimente nur noch an dieses geleistet, wäre die Tat als solche gar nicht möglich gewesen. Entsprechend ist eine mittäterschaftliche Tatbegehung durch B. als erstellt zu erachten. 4.6. Zusammengefasst sind A. und B. somit in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unklar erscheint, wieso die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums wie auch des nicht unbeträchtlichen monatlichen Zusatzeinkommens, welches A. und B. in mittäterschaftlicher Tatbegehung für Erstere ertrogen haben, nicht eine gewerbsmässige Tatbegehung gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB angeklagt hat. Nachdem sich in der Anklage keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit finden, ist dem Kantonsgericht ein Vorgehen nach Art. 344 StPO verwehrt. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Ergeben sich aufgrund der vor Gericht erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1). Auf die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, ist im vorliegenden Fall sodann zu verzichten, geht es bei dieser Bestimmung doch in erster Linie darum, materiell nicht verantwortbare Freisprüche zu vermeiden (BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; vgl. Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1294). Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Das Sachgericht hat in der Regel daher nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO eine härtere rechtliche Qualifikation anzustreben (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Abweichung vom Anklage-prinzip darf nicht zur Regel werden (BGer 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E.1.3.2). Entsprechend hat es bei einer Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bleiben. C. Urkundenfälschung und Betrug (Anklageziffer 2) 1. Anklagesachverhalt und Standpunkte der Parteien 1.1. A. und B sollen im Weiteren einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Kantonalen Sozialamts begangen haben. Gemäss Anklage sollen A. und B. , nachdem das Kantonale Sozialamt bei B. die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückgefordert hatte, für die in Frage stehenden Unterhaltszahlungen in mittäterschaftlicher Tatbegehung Quittungen angefertigt haben, welche deren vollständige Bezahlung bescheinigten, obwohl B. den Unterhalt nicht vollständig, sondern nur teilweise an A. entrichtet hatte. In der Folge soll das Kantonale Sozialamt B. gesamthaft einen Betrag von Fr. 39'000.-- für bezahlte Unterhaltsleistungen gutgeschrieben haben, obwohl es dies nur für maximal Fr. 32'600.-- hätte tun dürfen. Entsprechend habe dieser einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von Fr. 6'400.--bzw. Fr. 4'800.-- (ohne Kinderzulagen) erlangt. 1.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs frei. In Bezug auf drei Quittungen sprach das Strafgerichtsvizepräsidium sie indessen der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es hielt fest, dass die Beschuldigten für die Monate September 2017 bis November 2017 neben Quittungen über die Höhe von Fr. 800.-- auch solche über die Höhe von Fr. 1'000.-- eingereicht hätten. Da der von B. monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag Fr. 800.-- betragen habe, sei davon auszugehen, dass die Quittungen über den Betrag von Fr. 1'000.-- unwahr seien, weshalb hinsichtlich dieser drei Quittungen von einer in Mittäterschaft begangenen Urkundenfälschung auszugehen sei. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hat die wegen mehrfacher Urkundenfälschung ergangenen Schuldsprüche nicht angefochten. Sie hat im Rahmen ihrer Berufung indessen ausgeführt, es erscheine fraglich, ob der gefällte Schuldspruch korrekt sei. Zwar seien die drei Quittungen über Fr. 1'000.-- objektiv tatsächlich falsch, es sei jedoch Fr. 800.-- Unterhalt bezahlt worden. Der unrechtmässige Vorteil, welcher B. erlangt habe, belaufe sich damit nicht auf Fr. 3'000.--, sondern nur auf dreimal Fr. 200.--, bzw. insgesamt Fr. 600.--. Es habe zwar nach wie vor ein Schuldspruch zu ergehen, die tiefere Vorteilsabsicht sei indessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4. A. und B. äusserten sich im Rahmen ihrer Eingaben in inhaltlicher Sicht nicht zu diesem Schuldpunkt. 2. Rechtliches 2.1. In Bezug auf den Tatbestand des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die Tatbegehung in Mittäterschaft kann auf die Ausführungen in E. B./2.1.f. verwiesen werden. 2.2. Der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angenommen wird, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich alles objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.1). 3. Würdigung Das Kantonsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als erstellt, dass B. den geschuldeten Unterhalt grossmehrheitlich an A. bezahlt hat (siehe oben E. B./3.). Folglich erweist sich auch die Mehrheit der ausgestellten Quittungen nicht als unwahr. Dass die Quittungen erst im Nachhinein erstellt und entsprechend eine Rückdatierung vorgenommen wurde, ändert daran nichts, zumal dem Ausstellungsdatum der fraglichen Quittungen im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BGE 115 IV 51 E. 6b). Wieviel Unterhalt B. während des angeklagten Tatzeitraums effektiv an A. entrichtet hat, kann nicht abschliessend festgestellt werden. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten nur jene Alimentenzahlungen als nachgewiesen erachtet, welche es aufgrund der Bankbewegungen von B. als zweifelfrei erstellt ansieht. Dass der Beschuldigte auch für weitere Monate die Alimente oder zumindest einen Teil davon entrichtet hat, erscheint jedoch nicht als ausgeschlossen. Dafür sprechen beispielsweise gewisse Bargeldbezüge unter Fr. 800.--, welche B. teilweise zum Monatsende hin getätigt hat (siehe z.B. Bezug von Fr. 660.-- am 30. Mai 2014 in W. sowie Bezug von Fr. 700.-- am 27. Februar 2015 in Y. , act. 969). Zwar bestehen durchaus gewisse Indizien dafür, dass B. während einzelner Monaten nicht leistungsfähig war (siehe dazu oben E. B./3.6.). Diese erachtet das Kantonsgericht indessen nicht als ausreichend, damit der zweifelsfreie Nachweis, dass der Beschuldigte für diese Monate keinen Unterhalt beglichen hat, und die für diese Monate eingereichten Quittungen entsprechend falsch sind, erbracht werden kann. Es sind sodann die Quittungen von September 2017 bis November 2017 zu beurteilen, welche B. doppelt eingereicht hat, und mit welchen er gegenüber dem Kantonalen Sozialamt für diese Monate zum einen Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 800.-- wie auch in Höhe von Fr. 1'000.-- ausgewiesen hat. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht des Strafgerichtsvizepräsidiums nicht, dass aufgrund des monatlich festgesetzten Unterhaltsbetrags von Fr. 800.-- davon ausgegangen werden muss, dass die Quittungen über Fr. 800.-- wahr und diejenigen über Fr. 1'000.-- entsprechend unwahr sind. Aufgrund der von B. im Jahr 2017 abgehobenen Bargeldbeträge geht das Kantonsgericht vielmehr davon aus, dass dieser ab April 2017 die Unterhaltszahlungen auf freiwilliger Basis erhöht hat (siehe dazu oben E. B./3.6.). Ab diesem Zeitpunkt hat er am Ende des Monats regelmässige Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- getätigt. Am 25. September 2017 sowie am 25. Oktober 2017 bezog er jeweils Fr. 900.--. Für die Monate Oktober 2017 und November 2017 kann somit von einer Alimentenzahlung in mindestens dieser Höhe ausgegangen werden, wobei ein höherer Betrag ebenfalls als möglich erscheint. Wie bereits dargelegt, führt der Umstand, dass für den Monat September 2017 kein Bargeldbezug aus den Akten ersichtlich wird, auch nicht dazu, dass zweifelsfrei festgestellt werden könnte, dass B. für diesen Monat keinen Unterhalt bezahlt hat. Der Nachweis der Falschheit der Quittungen über Fr. 1'000.-- kann unter diesen Umständen nicht ohne erhebliche Restzweifel erbracht werden, weshalb das Kantonsgericht die Beschuldigten B. und A. in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs wie auch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in dubio pro reo freispricht. Zwar wurde der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung von der Staatsanwaltschaft – zumindest formell – nicht beanstandet, das Berufungsgericht kann gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO allerdings zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. D. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Anklageziffer 3) 1. Anklagesachverhalt und Standpunkte der Parteien 1.1. In Anklageziffer 3 wird A. zur Last gelegt, die ihr am 12. April 2018 für das Jahr 2017 gewährte Prämienverbilligung der Krankenasse in der Höhe von Fr. 1'603.20 nicht der Sozialhilfe W. gemeldet zu haben, womit sie einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB in genannter Höhe begangen habe. 1.2. Das Strafgericht führte aus, A. habe den von der F. Versicherung ausbezahlten Betrag trotz Kenntnis ihrer Informationspflichten zumindest eventualvorsätzlich nicht der Sozialhilfebehörde gemeldet, womit der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB erfüllt sei. Aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags sei indessen noch von einem leichten Fall im Sinne von Abs. 2 auszugehen, welche angesichts des Tatzeitpunkts bereits verjährt sei. Entsprechend stellte sie das Verfahren gegen die Beschuldigte in diesem Punkt ein. 1.3. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, sofern das Kantonsgericht es als erstellt erachte, dass A. einen Betrug gemäss Anklageziffer 1 begangen habe, so könne in Bezug auf diesen Sachverhalt nicht mehr auf einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden, da das Nichtmelden diesfalls letztlich auf eine grundsätzliche Haltung, nämlich das Ertrügen von Sozialhilfe, zurückzuführen sei. 1.4. Die beschuldigten Parteien machen in ihren Eingaben keine Ausführungen zu diesem Anklagepunkt. 2. Rechtliches Einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. Art 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB konzipiert und wird u.a. anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand umfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständigen Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" wird durch Art. 148a StGB eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4). Der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag dar, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sind auch weitere Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können (BGer 6B_130/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3). 3. Würdigung Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte A. durch das Ertrügen der Alimentenbevorschussung ein verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Die unter Anklageziffer 3 angeklagte Tathandlung tritt hinter diesem arglistigen Betrug (Anklageziffer 1) indessen zurück, zumal A. in Anklageziffer 3 einzig angelastet wird, die Zahlung der F. Versicherungen im Umfang von Fr. 1'603.20 vom 12. April 2018 nicht gemeldet zu haben. Ob diese Nichtmeldung effektiv vor dem Hintergrund des generellen betrügerischen Verhaltens von A. zu sehen ist, kann nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht abschliessend beurteilt werden. Das Nichtangeben des Erhalts der Zahlung ist mithin nicht zwingend im Zusammenhang mit dem weiteren Verhalten von A. zu sehen. Nicht zu folgen ist indessen den Aussagen von A. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe nicht gewusst, dass sie den erhaltenen Betrag hätte melden müssen (act. S 145). Wie bereits im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 dargelegt, ist als erstellt anzusehen, dass sich A. ihren Informationspflichten bewusst war. Zudem wurden gerade im späteren Verlauf des unter Anklageziffer 1 angeklagten Tatzeitraums zusätzliche Einnahmen und die damit einhergehenden Meldepflichten im Rahmen von persönlichen Gesprächen mit A. vermehrt thematisiert (siehe oben E. B./4.2. f.). Entsprechend ist mit der Erstinstanz darauf zu schliessen, dass A. die genannte Zahlung der Sozialhilfebehörde zumindest eventualvorsätzlich nicht angegeben hat. Nachdem sich der Deliktsbetrag von rund Fr. 1'600.-- indessen als relativ tief erweist, ist die vorinstanzliche Einordnung des Sachverhalts als leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden und ist die von der Vorinstanz vorgenommene Einstellung des Strafverfahrens in diesem Punkt zu bestätigen. E. Strafzumessung 1. Allgemeine Ausführungen 1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Eine weitere Ausnahme galt, wenn eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien. Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen indessen nicht mehr zulässig (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; jeweils mit Hinweisen). 1.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Eine Zusatzstrafe kann indessen nur ausgesprochen werden, wenn mehrere gleichartige Strafen auszusprechen sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 145 E. 2 mit Hinweisen). Hat der Täter auch Taten nach einer bereits bestehenden rechtskräftigen Verurteilung begangen und liegt somit teilweise retrospektive Konkurrenz vor, so ist für die neuen Taten eine unabhängige Strafe festzusetzen, welche mit der für die vor dem Ersturteil begangenen Taten festgelegte Zusatzstrafe zu kumulieren ist (BGE 145 IV 1 E. 1 mit Hinweisen). 1.4. Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Da sich der vorliegende Sachverhalt noch vor der genannten Gesetzesänderung ereignet hat, ist das neue Recht im zu beurteilenden Fall anzuwenden, wenn es sich als milder erweist (sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. Strafzumessung in Sachen A. 2.1. Die Beschuldigte A. ist wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wobei der Betrug als mögliche Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Sie wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Es handelt sich dabei nicht um eine einschlägige Verurteilung, womit daraus nicht geschlossen werden kann, dass sich die Aussprechung einer Geldstrafe für die einzelnen Straftaten vorliegend als präventiv ineffizient erweisen würde. Andere Umstände, welche gegen die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sprechen, sind nicht ersichtlich. Insofern sind für sämtliche Betrugshandlungen Geldstrafen auszusprechen. 2.2. 2.2.1. Die Beschuldigte beging die ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen von Oktober 2013 bis Dezember 2017. Ein Teil davon ist mithin vor Ergehen des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 ergangen. Da gleichartige Strafen auszusprechen sind, ist für diese Taten eine Zusatzstrafe zu bilden. Nachdem – mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung – den vorliegend zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde liegt, ist die für diese zu bildende Gesamtstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. 2.2.2. Die Beschuldigte hat von Oktober 2013 bis 20. März 2015 von B. zwölf Unterhaltszahlungen im Umfang von jeweils Fr. 800.-- erhalten (siehe Tabelle in E. B./3.6.), woraus gesamthaft ein von ihr generierter finanzieller Vorteil und damit Deliktsbetrag von Fr. 9'600.-- resultiert. Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfolgen kann (siehe oben E. B./4.6.) und mithin im Rahmen der konkreten Methode sämtliche Einzeltaten gesondert zu beurteilen sind, kann der Gesamtdeliktsbetrag wie auch der in einer Gesamtbetrachtung relativ lange Deliktszeitraum von rund 1 ½ Jahren nicht gänzlich unbeachtet bleiben. In einer Gesamtbetrachtung ist der Taterfolg mithin als nicht mehr leicht zu beurteilen. Das konkrete Tatvorgehen der Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Indem die Beschuldigte gegenüber der Sozialhilfebehörde immer wieder angegeben hat, keinen Unterhalt von ihrem Ex-Ehemann zu erhalten, hat sie zwar arglistig gehandelt, eine besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie kann ihr jedoch nicht angelastet werden. Das Tatmotiv der Beschuldigten war zweifellos finanzieller Natur. Zwar erhielt sie durch die erhaltenen Sozialhilfebeiträge ein ausreichendes Einkommen, aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit erwies sich ihr finanzieller Spielraum indessen zweifellos als knapp bemessen. Entsprechend machte die Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren auch geltend, dass ihr das von der Sozialhilfe zur Verfügung gestellte Geld nicht zum Leben gereicht habe (act. 979). Dass die Beschuldigte aus einer finanziellen Vorteilsabsicht heraus handelte, ist dem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht indessen immanent und ist damit im Rahmen der Strafzumessung nicht erneut verschuldenserhöhend zu werten. In einer Gesamtbetrachtung ist für die von der Beschuldigten begangenen Einzeltaten mithin von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Gestützt auf das als leicht zu qualifizierende Verschulden erachtet es das Kantonsgericht mithin als angemessen, für die erste von der Beschuldigten begangenen Tat eine Einsatzstrafe vom 30 Strafeinheiten festzusetzen. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen ist und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 800.-- generiert hat, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 100 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen führt. Die Täterkomponente gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Begehung derjenigen Delikte, für welche vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, noch über einen einwandfreien Leumund. Ihre persönlichen wie auch wirtschaftlichen Verhältnisse sind grundsätzlich als stabil zu bezeichnen. Ihre Strafempfindlichkeit erscheint unter diesen Umständen als durchschnittlich. Sie hat sich im vorliegenden Strafverfahren prinzipiell kooperativ verhalten, jedoch im Verlaufe der Strafuntersuchung wiederholt widersprüchliche Aussagen gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, das System der Alimentenbevorschussung sowie die Verfügungen der Sozialhilfe nicht zu verstehen. Das zum Schluss des Hauptverfahrens abgelegte Geständnis hat sodann weder zur Erleichterung noch zur Beschleunigung des Strafverfahrens beigetragen. Eine massgebliche Einsicht und Reue, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, lässt sich mithin nicht ausmachen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Damit bleibt es bei der festgesetzten Strafhöhe von 130 Tagessätzen. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zunächst die Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen um die Grundstrafe von 20 Tagessätzen angemessen zu erhöhen, wobei nach den Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist. Nachdem hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Betrugstaten und der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst kein erkennbarer Zusammenhang besteht, erweist es sich als gerechtfertigt, die für die Betrugshandlungen festgesetzte Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen. Hieraus resultiert eine asperationsbedingte Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe von 20 Tagessätzen um 10 Tagessätze. Diese 10 Tagessätze sind sodann von der für die in casu neu zu beurteilenden Delikte ausgefällten hypothetischen Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen in Abzug zu bringen, woraus sich eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. 2.2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--, wobei das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum beurteilt. Die Beschuldigte lebt seit dem Jahr 2012 von der Sozialhilfe. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird ihr der Grundbedarf aufgrund der verfügten Rückzahlungspflicht um 30 % gekürzt, womit dieser rund Fr. 1'200.-- beträgt. Hinzu kommen die Kosten für die Wohnungsmiete (ausmachend rund Fr. 1'500.--) sowie die Krankenkasse (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung rund Fr. 400.--), welche direkt von der Sozialhilfe bezahlt werden (siehe act. 873 ff.; act. S. 119). Die Beschuldigte lebt damit am Existenzminimum, womit das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen von rund Fr. 3'100.--um 50 % zu reduzieren ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, erscheint eine weitere Reduktion um 10 % als angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Vom hieraus resultierenden (reduzierten) Nettoeinkommen ist ein Pauschalabzug in Abzug zu bringen, welcher in Anbetracht des Umstands, dass Sozialhilfegelder steuerbefreit sind, auf 20 % festzusetzen ist. Für die drei Kinder der Beschuldigten sind sodann weitere Abzüge von 15 %, 12.5 % sowie 10 % vorzunehmen, woraus eine Tagessatzhöhe von Fr. 20.-- resultiert. 2.2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung, ob die beschuldigte Person für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Straf-aufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Strafe ist vorliegend bedingt auszusprechen. Die Beschuldigte verfügte bei der Begehung der mit Zusatzstrafe zu ahndenden Taten noch über einen makellosen Leumund. Auch wenn ihre Aussagen anlässlich der Strafuntersuchung teilweise äusserst widersprüchlich ausgefallen sind, hat sie sich dennoch grundsätzlich kooperativ verhalten und die Taten zum Schluss im Wesentlichen eingestanden. Das vorliegende Verfahren sowie insbesondere die damit einhergegangene drohende obligatorische Landesverweisung werden für die Beschuldigte ohne Zweifel eine grosse Belastung dargestellt und ihr vor Augen geführt haben, was im Falle der Begehung neuer Straftaten droht. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass es vorliegend keiner unbedingten Strafe bedarf, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.2.5. Zusammengefasst ist die Beschuldigte somit zu einer Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- zu verurteilen. 2.3. 2.3.1. Für die von der Beschuldigten nach dem 20. März 2015 begangenen Taten ist eine kumulativ auszufällende Geldstrafe auszusprechen. Von Ende März 2015 bis Ende 2017 hat die Beschuldigte gesamthaft 23 Alimentenzahlungen von B. in der Höhe von jeweils zwischen Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- erhalten. Darüber hinaus sind am 30. August 2017 sowie am 6. September 2017 zwei Zahlungen von B. über jeweils Fr. 200.-- ausgewiesen (siehe Tabelle, E. B./3.6.), was einen Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 20'060.-- ergibt. Wiederum sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung der nicht unwesentliche Gesamtdeliktsbetrag sowie der lange Tatzeitraum von rund 2 ½ Jahren zu berücksichtigen. Der Taterfolg erweist sich in seiner Gesamtheit dementsprechend als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Hinsichtlich der weiteren Würdigung der Tatkomponente kann auf die Ausführungen in E. E./2.2.2. verwiesen werden. Bei isolierter Betrachtung ist für sämtliche Einzeltaten mithin von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Für die vorliegend schwerste Betrugshandlung, als welche die (zeitlich erste) monatliche Zahlung von Fr. 1'000.-- anzusehen ist, erweist es sich mithin als angemessen, eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten festzulegen. Nachdem die Beschuldigte im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen ist und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- generiert hat, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten wiederum als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 180 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen führt. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die bereits in E. E./2.2.2. ergangenen Ausführungen verwiesen werden. Zwar ist der Beschuldigten hinsichtlich der seit dem 20. März 2015 begangenen Taten die Vorstrafe wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst vorzuhalten. Da es sich dabei indessen nicht um eine einschlägige Verurteilung handelt und das Verschulden der Beschuldigten aufgrund der damals ausgesprochenen Sanktion von lediglich 20 Tagessätzen Geldstrafe als gering erscheint, vermag sich die strafrechtliche Vorbelastung nicht straferhöhend auszuwirken. Entsprechend ist die Täterkomponente neutral zu bewerten. 2.3.2. Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes ist auf die Ausführungen unter E. E./2.2.3. zu verweisen. 2.3.3. Die festgesetzte Strafe ist wiederum bedingt auszusprechen. Der Beschuldigten ist auch für die seit dem 20. März 2015 begangenen Taten keine schlechte Legalprognose zu stellen, zumal die nun mitzuberücksichtigende Vorstrafe auch unter diesem Aspekt nicht massgeblich ins Gewicht zu fallen vermag. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.3.4. Die Beschuldigte ist somit für die seit dem 20. März 2015 begangenen Taten zu einer Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- zu verurteilen. 2.4. Die Zusatzstrafe und die Strafe für die seit dem 20. März 2015 begangenen Delikte sind zu addieren. Entsprechend ist die Beschuldigte gesamthaft zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015, bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. 2.5. Diese Sanktion erweist sich auch unter Berücksichtigung der gegenüber B. auszusprechenden Strafe (siehe sogleich unten), welchem als Mittäter eine weniger aktive Rolle und damit einhergehend ein tieferes Verschulden anzulasten ist, als angemessen (vgl. hierzu BGE 135 IV 191 E. 3.2). 3. Strafzumessung in Sachen B. 3.1. Der Beschuldigte B. ist ebenfalls wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Er wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 75.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--verurteilt. Es handelt sich dabei nicht um eine einschlägige Verurteilung, womit daraus nicht geschlossen werden kann, dass sich die Aussprechung einer Geldstrafe vorliegend als präventiv ineffizient erweisen würde. Andere Umstände, welche gegen die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sprechen, sind nicht ersichtlich. Insofern sind für sämtliche Taten Geldstrafen auszusprechen. 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen von Ende 2013 bis Dezember 2017. Ein Teil davon ist mithin vor Ergehen des Urteils der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 ergangen. Da gleichartige Strafen auszusprechen sind, ist für diese Taten eine Zusatzstrafe zu bilden. Nachdem – mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung – den vorliegend zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde liegt, ist die für diese zu bildende Gesamtstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. 3.2.2. Indem der Beschuldigte sich nicht an die Anordnung des Kantonalen Sozialamts gehalten und die Unterhaltszahlungen nach der Anordnung der Bevorschussung nicht ausschliesslich an dieses geleistet, sondern die Alimente weiterhin direkt an A. bezahlt hat, hat er einen wesentlichen Beitrag zum eingetretenen Taterfolg geleistet, womit er als Mittäter zu qualifizieren ist. In zeitlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte spätestens ab Kenntnisnahme des Schreibens des Kantonalen Sozialamts vom 22. November 2013 dem allenfalls bei A. bereits bestehenden Tatvorsatz angeschlossen hat. Mithin ist ihm der ab Ende November 2013 generierte Deliktsbetrag anzurechnen, woraus sich bis zum Urteil vom 3. April 2017 insgesamt 26 Unterhaltszahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 21'800.-- ergeben. Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfolgen kann (siehe hierzu E. B./4.6.) und mithin im Rahmen der konkreten Methode sämtliche Einzeltaten gesondert zu beurteilen sind, kann der Gesamtdeliktsbetrag wie auch der in seiner Gesamtheit lange Deliktszeitraum von über 3 Jahren nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen werden. In einer Gesamtbetrachtung ist der Taterfolg mithin als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu beurteilen. Das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Indem er seiner Ex-Ehefrau die Unterhaltsbeiträge weiterhin direkt bezahlt hat und A. gegenüber der Sozialhilfebehörde immer wieder angegeben hat, keinen Unterhalt von ihrem Ex-Mann zu erhalten, haben die Beschuldigten zwar arglistig gehandelt, eine besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie kann ihnen jedoch nicht angelastet werden. Der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich zudem darauf, die Alimente weiterhin direkt an A. auszurichten. Nachdem es A. war, welche grundsätzlich mit der Sozialhilfebehörde in Kontakt stand und diese mit ihren Angaben immer wieder getäuscht hat, ist sie zweifellos als Haupttäterin zu qualifizieren. Das individuelle Verschulden des Beschuldigten ist im Gegensatz dazu deutlich tiefer zu veranschlagen. Dem Beschuldigten ging es sodann nicht darum, einen finanziellen Vorteil für sich selber zu generieren, sondern er bezweckte mit der Tat, seiner Ex-Ehefrau sowie seiner Tochter einen grösseren finanziellen Spielraum zu ermöglichen. Gleichwohl erfolgte die Tat nicht aus gänzlich altruistischen Motiven, gab der Beschuldigte doch im laufenden Strafverfahren an, mit der Verrechnung seiner Unterhaltsleistungen und dem Sozialhilfegeld seiner Ex-Ehefrau nicht einverstanden gewesen zu sein. In Anbetracht sämtlicher Faktoren ist für die vom Beschuldigten begangenen einzelnen Betrugshandlungen von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Für die vorliegend schwerste Betrugshandlung, als welche die monatliche Zahlung von Fr. 1'000.-- anzusehen ist, erweist es sich mithin als angemessen, eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten festzulegen. Nachdem die Beschuldigten im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen sind und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- generiert haben, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 190 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen führt. Die Täterkomponente gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Begehung der Taten, für welche vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, noch über einen einwandfreien Leumund. Seine persönlichen wie auch wirtschaftlichen Verhältnisse sind grundsätzlich als stabil zu bezeichnen. Seine Strafempfindlichkeit erscheint unter diesen Umständen als durchschnittlich. Sei Nachtatverhalten wirkt sich ebenfalls neutral aus. Er hat sich im vorliegenden Strafverfahren zwar grundsätzlich kooperativ verhalten. Auf der anderen Seite hat er aber wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht und auch nicht von sich aus ein Geständnis abgelegt. Vielmehr hat er es dabei belassen, die am Schluss der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von A. gemachten Angaben zu bestätigen. Eine massgebliche Einsicht und Reue kann ihm somit nicht attestiert werden. Die Täterkomponente ist mithin neutral zu werten. Damit bleibt es bei der Strafhöhe von 210 Tagessätzen. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zunächst die festgesetzte Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen um die Grundstrafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Nachdem hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Betrugstaten und der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit kein erkennbarer Zusammenhang besteht, erweist es sich als gerechtfertigt, eine Erhöhung der Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen um 15 Tagessätze vorzunehmen. Hieraus resultiert eine asperationsbedingte Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe von 30 Tagessätzen um 15 Tagessätze. Diese 15 Tagessätze sind sodann von der für die in casu neu zu beurteilenden Delikte ausgefällten hypothetischen Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen in Abzug zu bringen, woraus sich eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 von 195 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. 3.2.3. Der Beschuldigte gab gegenüber der Vorinstanz an, zu 80 % arbeitstätig zu sein. Aus den vor Vorinstanz eingereichten Lohnbelegen erhellt, dass er monatlich einen Nettolohn von etwas mehr als Fr. 4'000.-- ausbezahlt erhält (act. S 125, act. B 13 ff.). Davon entrichtet er aktuell monatlich einen Betrag von Fr. 1'000.-- als Unterhalt an seine Tochter C. (act. S 125). Das Einkommen des Beschuldigten ist im Weiteren mit einer Lohnpfändung belegt, womit ihm nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt (act. S 125). Entsprechend ist der errechnete Einkommensbetrag von netto rund Fr. 3'000.-- um die Hälfte zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine weitere Reduktion um 10 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Nachdem die vom Beschuldigten zu entrichtende Alimente bereits in Abzug gebracht worden ist, ist vom auf diesem Weg errechneten Nettoeinkommen einzig noch ein Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern, etc. vorzunehmen, wobei dieser auf 30 % festzusetzen ist. Somit ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.--. 3.2.4. Die Strafe ist bedingt auszusprechen. Der Beschuldigte verfügte bei der Begehung der mit Zusatzstrafe zu ahndenden Taten noch über einen makellosen Leumund. Auch wenn seine Aussagen anlässlich der Strafuntersuchung teilweise äusserst widersprüchlich ausgefallen sind, hat er sich dennoch grundsätzlich kooperativ verhalten. Das vorliegende Verfahren sowie insbesondere auch die drohende Landesverweisung seiner als Mittäterin agierenden Ex-Ehefrau, welche ihm nach wie vor sehr nahesteht und mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat, haben für ihn sodann sicherlich eine grosse Belastung dargestellt. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass es vorliegend keiner unbedingten Strafe bedarf, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.2.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mithin zu einer Zusatzstrafe von 195 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. 3.3. 3.3.1. Für die vom Beschuldigten nach dem 3. April 2017 begangenen Taten ist kumulativ eine Strafe auszusprechen. Von 4. April 2017 2015 bis Ende 2017 hat der Beschuldigte gesamthaft sieben Alimentenzahlungen in der Höhe von jeweils zwischen Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- getätigt. Darüber hinaus hat er A. am 30. August 2017 sowie am 6. September 2017 jeweils Fr. 200.-- überwiesen (siehe Tabelle, E. B./3.6.), woraus sich gesamthaft ein Deliktsbetrag von Fr. 7'060.-- ergibt. Der Taterfolg erweist sich in einer Gesamtbetrachtung somit als nicht mehr leicht. Hinsichtlich der weiteren für die Tatkomponente massgebenden Faktoren kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. E./3.2.2. verwiesen werden. Entsprechend ist hinsichtlich der jeweiligen Einzeltaten noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Für die vorliegend schwerste Betrugshandlung, als welche die (zeitlich erste) monatliche Zahlung von Fr. 1'000.--anzusehen ist, erweist es sich mithin als angemessen, eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten festzulegen. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen ist und dabei einen monatlichen Deliktsbetrag von jeweils Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- generiert hat, erscheint die konkrete Tatschwere hinsichtlich sämtlicher Taten wiederum als vergleichbar. Nachdem vorliegend für die erste Betrugshandlung die Einsatzstrafe ermittelt worden ist und das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des jeweils als leicht einzustufenden Verschuldens hinsichtlich der weiteren Taten gedanklich die Einzelstrafen festgelegt hat und zudem die Gleichartigkeit der Strafen feststeht, ergibt sich nunmehr für die weiteren Betrugshandlungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für jede dieser Einzeltaten im Ergebnis 40 Tagessätze Geldstrafe, was zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen führt. Hinsichtlich der Täterkomponente kann ebenfalls auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden (E. E./3.2.2.). Zwar ist dem Beschuldigten für die seit dem 3. April 2017 begangenen Taten die Verurteilung wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit vorzuhalten. Da es sich dabei indessen nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und das Verschulden der Beschuldigten aufgrund der damals ausgesprochenen Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe als tief zu bewerten ist, ist die genannte Verurteilung nicht als straferhöhender Faktor zu gewichten, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 3.3.2. Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes kann auf die Ausführungen in E. E./3.2.3. verwiesen werden. 3.3.3. Die Strafe ist wiederum bedingt auszusprechen. Die Legalprognose ist auch in Bezug auf die seit dem 3. April 2017 begangenen Taten nicht als ungünstig zu qualifizieren, vermag die nun mitzuberücksichtigende Vorstrafe doch nicht in relevanter Weise ins Gewicht zu fallen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.3.4. Der Beschuldigte ist somit für die seit dem 3. April 2017 begangenen Taten zu einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. 3.4. Die Strafe für die seit dem 3. April 2017 begangenen Delikte ist zur festgesetzten Zusatzstrafe zu addieren. Entsprechend ist eine bedingte Geldstrafe von gesamthaft 255 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. 3.5. Diese Sanktion erweist sich auch unter Berücksichtigung der gegenüber A. auszusprechenden Strafe (siehe oben), welcher als Mittäterin eine deutlich aktivere Rolle und damit einhergehend ein höheres Verschulden anzulasten ist, als angemessen (vgl. hierzu BGE 135 IV 191 E. 3.2). F. Landesverweisung von A. 1. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, A. sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die obligatorische Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. 1.2. A. macht mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 geltend, dass sich eine Landesverweisung vorliegend nicht als verhältnismässig erweise. Zwar beziehe sie seit längerem Sozialhilfe, allerdings müsse ihrer familiären Situation Beachtung geschenkt werden. Sie sei seit der Trennung von ihrem Ex-Ehemann eine alleinerziehende Mutter. Hinzu komme, dass ihr zweites Kind an einer ADHS-Erkrankung leide und deshalb mehr Zuwendung benötige. Die Sozialhilfebehörde habe ihr in der Vergangenheit mehrmals mitgeteilt, dass es keinen Sinn mache, wenn sie arbeite, da gegebenenfalls eine teure Fremdbetreuung aufgegleist werden müsste. Die Landesverweisung würde zur Trennung der minderjährigen Geschwister führen oder faktisch der Ausweisung einer schweizerischen Staatsangehörigen gleichkommen. In dieser Hinsicht sei auch festzuhalten, dass ihre Kinder Deutsch bzw. Schweizerdeutsch sprächen; einzig C. verstehe ein wenig Arabisch. Die Kinder seien noch nie in Marokko gewesen und es sei zu bezweifeln, dass sie sich dort erfolgreich integrieren könnten. Der marokkanische Staat verweigere die Anerkennung ausserehelicher Kinder und stelle diesen keine entsprechenden Dokumente aus. Entsprechend sei offensichtlich, dass für ihre Kinder ein Leben in Marokko mit massiven Einschränkungen verbunden wäre. Auch sie selber habe keinen Kontakt mehr zu ihrem ursprünglichen Heimatland. Ihre Eltern seien verstorben. Seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz sei sie lediglich einmal nach Marokko zurückgereist, und zwar zur Beerdigung ihrer Mutter. 1.3. B. bringt mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 vor, das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung gegenüber seiner Ex-Ehefrau würde die gemeinsame Tochter C. , welche Schweizer Bürgerin sei, erheblich betreffen. Eine Ausreise nach Marokko sei für diese nicht zumutbar. Ein Verbleib der gemeinsamen Tochter in der Schweiz würde auf der anderen Seite zur Trennung von ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern führen, was ebenfalls schwere negative Folgen mit sich bringen würde. Darüber hinaus stelle sich auch die Frage, wo C. in diesem Fall untergebracht werden sollte, zumal er selber seine Tochter nicht betreuen könne. 2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; E. 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Prüfung des Härtefalls können die Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenz, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, jeweils mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht. Für diese Konstellation sieht die Rechtsprechung vor, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; jeweils mit Hinweisen). 3. Tatsächliches 3.1. Bei der Beschuldigten A. handelt es sich um eine marokkanische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. September 2008 in die Schweiz ein (act. 13), womit sie sich bereits seit rund 14 Jahren hier aufhält. A. erlangte weder einen Schulabschluss noch absolvierte sie eine Ausbildung (act. 31). Seit dem 1. November 2012 bezieht sie Sozialhilfe (act. 597). Zudem hat sie Schulden in der Höhe von mehreren zehntausend Franken (act. 57 ff.). Seit der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann B. ist A. alleinstehend. Sie hat drei Kinder, die Tochter C. , geb. xxxx, die Tochter D. , geb. xxxx, sowie einen Sohn, welcher im Jahr xxxx geboren wurde. Die älteste Tochter C. ist der Ehe mit B. entsprungen, entsprechend verfügt sie über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die beiden jüngeren Kinder stammen von zwei unterschiedlichen Vätern, zu welchen kein Kontakt besteht (act. S 119). Gemäss Aussagen von A. anlässlich der Befragung zur Person vom 28. September 2018 leidet ihre jüngere Tochter an ADHS und benötigt viel Zuwendung (act. 31). A. spricht Arabisch, Französisch, ein bisschen Italienisch und Spanisch sowie gebrochen Deutsch (act. 31). A. war in der Schweiz nie arbeitstätig. Ihre engen Bezugspersonen beschränken sich nach eigenen Angaben auf ihren Ex-Ehemann und ihre Kinder (act. 27, 33). Der Integrationsgrad von A. muss daher als suboptimal bezeichnet werden. Es ist ihr in den vielen Jahren in der Schweiz nicht gelungen, eine selbstständige Existenz aufzubauen. So erstaunt zum einen, dass A. nach über 10-jähriger Anwesenheit in der (deutschsprachigen) Schweiz immer noch erst rudimentär Deutsch (Niveau A2, siehe Beilage 1 zur Duplik der Beschuldigten) spricht. Allerdings ist festzuhalten, dass sie der französischen Sprache mächtig ist und somit eine Landessprache fliessend beherrscht. Die wirtschaftliche Integration von A. ist zumindest vorläufig als gescheitert zu bezeichnen, wobei sich dies zu einem gewissen Grad mit dem jungen Alter ihrer Kinder und ihren damit einhergehenden Betreuungspflichten erklären lässt. A. wurde von der Sozialhilfebehörde denn auch mehrfach von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzuweisen, dispensiert (act. 75, S 119), womit der Aspekt der mangelnden wirtschaftlichen Integration eine gewisse Relativierung erfährt. Gleiches gilt in Bezug auf ihre persönlichen Beziehungen zur Schweiz, erscheint es doch ebenfalls als naheliegend, dass eine alleinerziehende Mutter von drei – teilweise noch sehr jungen – Kindern intensiv in ihre familiären Pflichten eingebunden ist und entsprechend über wenig Freizeit verfügt. Die mangelnde Integration von A. lässt sich mithin zu einem gewissen Grad durch äussere, von ihr nicht beeinflussbare Umstände begründen. Zusammengefasst lässt sich aufgrund der dargelegten Umstände jedoch festhalten, dass ihre relativ lange Anwesenheit in der Schweiz unter Berücksichtigung ihres Integrationsgrades noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Massgeblich für die Beurteilung des Härtefalls fallen indessen die familiären Verhältnisse von A. ins Gewicht. Die Beschuldigte ist zwar geschieden, pflegt zu ihrem Ex-Ehemann B. indessen nach wie vor einen guten wie auch engen Kontakt. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C. wird von ihnen gemeinsam ausgeübt. Die Tochter steht unter der Obhut der Mutter (act. 651). Die Beziehung zwischen Vater und Tochter erscheint indessen als eng und B. hält sich regelmässig bei A. zu Hause auf (act. 75). Insofern ist trotz des Getrenntlebens der ehemaligen Ehegatten von einer relativ intakten Familiengemeinschaft auszugehen. Die Landesverweisung von A. würde zur Trennung der älteren Tochter entweder von ihrem Vater oder aber von der Mutter und ihren zwei jüngeren Geschwistern, welche das ausländerrechtliche Schicksal von A. teilen würden, führen, was für diese zweifellos eine grosse Härte bedeuten würde. Gemäss Angaben der Rechtsvertreter der beiden Beschuldigten wäre es dem Vater nicht möglich, C. zu betreuen (vgl. act. S 203; Berufungsantwort B. vom 7. Juni 2022, S. 5). Eine Integration von C. in Marokko, dem Heimatland ihrer Mutter, erscheint ebenfalls mit Schwierigkeiten behaftet. So war C. gemäss Angaben von A. noch nie in Marokko und spricht zudem nur wenig Arabisch. Sie sähe sich entsprechend mit einer für sie unbekannten Kultur konfrontiert. Angesichts ihres Alters von xx Jahren befindet sich C. auch nicht mehr im sog. anpassungsfähigen Alter. Entsprechend muss ein Umzug nach Marokko für sie als unzumutbar bezeichnet werden. Im Weiteren sind die Resozialisierungschancen von A. selbst zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sie mit der marokkanischen Kultur grundsätzlich vertraut ist und die Landessprache spricht. Dennoch erscheint eine erfolgreiche Wiedereingliederung als fraglich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich A. dahingehend, dass ihre jüngere Tochter "praktisch keine Staatsangehörigkeit" besitze, da ihr die marokkanischen Behörden die Ausstellung eines Passes verweigern würden. In Marokko sei es schwierig, als uneheliches Kind die Staatsangehörigkeit zu erhalten (act. S 119). Auch in ihrer Berufungsantwort bringt sie vor, dass der marokkanische Staat die Anerkennung ausserehelicher Kinder verweigere und diesen keine entsprechenden Dokumente ausstelle. Diese Vorbringen der Beschuldigten werden im Wesentlichen durch den Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 24. Dezember 2015 "Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter" bestätigt (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internatio-nalrueckkehr/herkunftslaender.html). So wird im genannten Dokument ausgeführt, dass ausser-eheliche sexuelle Beziehungen in Marokko illegal seien und die Illegalität für ledige Mütter ein Hindernis darstellen könne, um beispielsweise ihre Kinder zu registrieren. Zudem wird dargelegt, dass ledige Mütter und ihre Kinder in weiten Kreisen der marokkanischen Gesellschaft stigmatisiert würden. Die gesellschaftliche Situation lediger Mütter und ihrer Kinder lasse sich indessen nicht verallgemeinern; zentral für deren Lage sei u.a. neben der Ausbildung und Berufserfahrung der Mutter auch die Beziehung zur Familie. Noch zu Beginn der Jahrtausendwende seien ledige Mütter von ihren Familien oftmals verstossen worden, das Thema sei allerdings heute nicht mehr ein derartiges Tabu wie noch vor 10-20 Jahren, weshalb es heute eine Tendenz gäbe, dass sich Familien zu einem gewissen Grad wieder mit ihrer Tochter aussöhnen würden. Unverheiratete Schwangere und Mütter, welche nicht von ihren Familien unterstützt werden, würden indessen meist in prekären Verhältnissen leben. Es werde ihnen keine Unterstützung vom staatlichen So-lidaritätsfond für Familien gewährt. Unverheiratete Mütter würden zudem oft unter bedenklichen Verhältnissen arbeiten und müssten die Kinderbetreuung selber organisieren, da es an Krippen fehle. Es bestünden allerdings Nichtregierungsorganisationen, welche ledige Mütter unterstützen würden (genannter Bericht, S. 4 f. sowie 11 ff.). Entsprechend ist mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche die Beschuldigte in Marokko möglicherweise antreffen würde, der konkreten Ausgangslage Rechnung zu tragen und sind insbesondere ihre noch zu ihrem Heimatland bestehenden Bindungen zu eruieren. Vor diesem Hintergrund erscheint relevant, dass A. in Marokko über kein grosses Familiennetz mehr verfügt. Ihre Eltern sind verstorben (act. S 121) und sie verfügt gemäss eigenen Angaben einzig noch über Kontakt zu zwei Halbgeschwistern mütterlicherseits (act. 27, vgl. auch act. 75). Ob diese sie bei einer Rückkehr nach Marokko massgeblich unterstützen könnten, ist nicht bekannt. Angesichts des teilweise noch jungen Alters ihrer Kinder sowie insbesondere auch der besonderen Bedürfnisse der jüngeren Tochter erscheint es zudem als offensichtlich, dass es für die Beschuldigte schwierig werden dürfte, sich in Marokko in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Zudem erweist sich – auch unter Berücksichtigung des fehlenden familiären Rückhalts – die Gefahr, dass sie aufgrund ihrer unehelichen Kinder stigmatisiert würde, als real. Ihre Resozialisierung gestaltet sich aufgrund dieser Begebenheiten mithin als deutlich erschwert. In einer Gesamtbetrachtung ist bei der Beschuldigten somit gerade noch von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 3.2. Mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung ist festzuhalten, dass A. zwar einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialhilfe begangen hat, was grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Die Beschuldigte wird sodann zu einer Geldstrafe von gesamthaft 330 Tagessätzen verurteilt, was eine Sanktion von nicht unwesentlicher Schwere darstellt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten um "blosse" Vermögensdelikte handelt. A. hat sich im vorliegenden Strafverfahren zudem kooperativ verhalten und zum Ende des Hauptverfahrens auch ein Geständnis abgelegt, was zumindest auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt. Darüber hinaus hat sie sich bis auf eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB während ihres über zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz stets wohl verhalten. Insofern ist ihr auch eine gute Legalprognose zu stellen. Im Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der Reflexwirkung der obligatorischen Landesverweisung auf die älteste Tochter von A. eine solche nur angeordnet werden kann, wenn eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere vorliegt. Auch wenn im Rahmen der Inkraftsetzung der Ausschaffungsinitiative dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe eine besondere Bedeutung zugemessen wurde und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung damit als relativ hoch zu veranschlagen ist, vermag dieses nach Auffassung des Kantonsgerichts das unter den konkreten Umständen als sehr hoch zu veranschlagende private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Insofern sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall zu bejahen und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kosten (…) 1.2. Entschädigungsfolgen (…) 2. Berufungsverfahren 2.1. Kosten (…) 2.2. Entschädigungsfolgen (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom
2. Juli 2021, auszugsweise lautend: "I. in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
30. August 2017 sowie 6. September 2017 in Höhe von je Fr. 200.--. ausgeschlossen ist . 1. A. wird der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, 2. Gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO werden die Verfahren wegen mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zufolge Verjährung wie folgt eingestellt .
- in Ziff. 3 der Anklageschrift vollumfänglich und
- in Ziff. 1.b der Anklageschrift betreffend die Zahlungen vom 3. A. wird in übrigen Fällen der Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freigesprochen . 4. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wird nicht an geordnet .
5. Es wird festgestellt, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs der am 20. März 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft neben einer Busse ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (recte: Fr. 30.--), bei einer Probezeit von 2 Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB. 6. B. wird der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. 7. B. wird in Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freigesprochen . 8. Die gegen B. am 3. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 75.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. III. 9. Die beschlagnahmten bzw. beigezogenen Unterlagen und Originalquittungen (G70778 - G70780) verbleiben als Aktenbestandteile bei den Akten . IV.
10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1 in Höhe von insgesamt Fr. 10'585.25 [wovon Fr. 4'334.55 für Aufwand vor der Anklageerhebung sowie Fr. 6'250.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung (inkl. Auslagen und MWST)] wird – ohne Rückzahlungsvorbehalt – aus der Gerichtskasse entrichtet.
11. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2 in Höhe von insgesamt Fr. 7'735.15 (inkl. Auslagen und MWST) wird – ohne Rückzahlungsvorbehalt – aus der Gerichtskasse entrichtet.
12. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 8'000.--. Die Gerichtsgebühr sowie die Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 9.40 werden in Bezug auf die Beschuldigten je zur Hälfte aufgeteilt. 13. Die A. betreffenden Verfahrenskosten betragen Fr. 7'149.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'145.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 715.-- (ca. 1/10 der Verfahrenskosten). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates . Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§4 Abs. 1 GebT). 14. Die B. betreffenden Verfahrenskosten betragen Fr. 6'869.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'865.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 687.-- (ca. 1/10 der Verfahrenskosten). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates . Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den folgenden Ziffern wie folgt neu gefasst: "I.
1. A. wird des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) für schuldig erklärt und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. März 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Ta gessätzen zu je Fr. 20.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, in Anwendung Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.2. A. wird von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2) freige sprochen .
3. Hinsichtlich des Vorwurfs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB (Anklageziffer 3) wird das Verfahren ein gestellt .
4. Auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet . II.
6. B. wird des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) schuldig erklärt und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.7. B. wird von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2) freige sprochen . IV.
10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. von Fr. 10'585.25 (wovon Fr. 4'334.55 für Aufwand vor der Anklage- Dieser Entscheid ist rechtskräftig. erhebung sowie Fr. 6'250.70 für den Aufwand nach der Anklageerhebung; inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A. wird verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zu 4/5, d.h. mit Fr. 8'468.20, zurückzuerstatten und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
11. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von B. in der Höhe von insgesamt Fr. 7'735.15 (inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B. hat dem Kanton diese Entschädigung zu 4/5, d.h. mit Fr. 6'188.10, zurückzuerstatten und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). V.
13. A. werden die auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'149.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'145.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, zu 4/5, d.h. mit Fr. 5'719.75 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
14. B. werden die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'869.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'865.--, der Zeugenentschädigung an der Hauptverhandlung von Fr. 4.70 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, zu 4/5, d.h. mit Fr. 5'495.75 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Ziffern I.5., II.8., III.9. und V.12. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von gesamthaft Fr. 6'200.--, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- sowie den Auslagen von Fr. 200.--, entfallen zu 2/3, d.h. mit Fr. 4'133.65, auf A. und zu 1/3, d.h. mit Fr. 2'066.65, auf B. . A. werden die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3, d.h. mit Fr. 2'755.55, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. B. werden die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4, d.h. mit Fr. 1'550.--, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A. , Advokat Simon Berger, ein Honorar von Fr. 2'560.05 (inklusive Auslagen von Fr. 77.--und Mehrwertsteuer von Fr. 183.05) aus der Gerichtskasse entrichtet. A. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3, d.h. mit Fr. 1'706.70, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin von B. , Advokatin Susanne Ackermann, ein Honorar von Fr. 2'959.75 (inklusive Auslagen von Fr. 114.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 211.60) aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 3/4, d.h. mit Fr. 2'219.80, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Melanie Zahnd